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Bundessozialgericht
Urt. v. 07.12.1988, Az.: 6 RKa 35/87

Ersatzkasse; Ersatzanspruch; Kassenarzt ; Beteiligungsende; Beteiligungsverhältnis; Verordnung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.12.1988
Aktenzeichen
6 RKa 35/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf 25.09.1985 - S 2 Ka 144/84
LSG Essen 11.09.1987 - L 11 Ka 95/85

Fundstellen

  • BSGE 64, 209 - 213
  • NJW 1989, 2351-2352 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Ersatzkasse hat gegen einen ehemaligen Vertragsarzt (öffentlichrechtliche) vertragliche Ersatzansprüche, wenn er nach dem Ende der Beteiligung Verordnungen unter Verwendung der ihm aufgrund des Beteiligungsverhältnisses zur Verfügung gestellten Mittel (z. B. Vordrucke) ausgestellt und dadurch die Kasse geschädigt hat.