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Bundessozialgericht
Urt. v. 25.10.1988, Az.: 12 RK 22/87

Versäumung einer Frist; Materielles Sozialrecht; Wiedereinsetzung; Bestimmung; Auslegung; Interessenabwägung; Beitrittsfrist; Schwerbehinderter

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.10.1988
Aktenzeichen
12 RK 22/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG München 24.06.1985 - S 18 Kr 231/83
LSG München 16.12.1986 - L 4 Kr 59/85

Fundstellen

  • BSGE 64, 153 - 159
  • MDR 1989, 675 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1990, 26-28 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VersR 1990, 218-220 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts ist Wiedereinsetzung grundsätzlich zulässig. Sie ist nach § 27 Abs. 5 SGB X nur unzulässig, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist oder sich durch Auslegung nach dem Zweck der jeweiligen Fristbestimmung und der ihr zugrundeliegenden Interessenabwägung ergibt.

2. Gegen die Versäumung der Beitrittsfrist des § 176c RVO ist Wiedereinsetzung zulässig.

3. War der Schwerbehinderte schon vor der Einführung einer Beitrittsfrist (1.1.1982) als solcher anerkannt, bis dahin aber nicht der Krankenversicherung beigetreten, so konnte er ihr noch bis zum 31.3.1982 beitreten.