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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.09.1988, Az.: 12 RK 12/86

Sozialhilfe; Krankenversicherung; Beitragspflicht; Kindergeld

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.09.1988
Aktenzeichen
12 RK 12/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz 07.12.1984 - S 5 K 16/83
LSG Mainz 20.02.1986 - L 5 K 13/85

Fundstellen

  • BSGE 64, 100 - 109
  • SozR 2200 § 180 Nr 44

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zum Lebensunterhalt eines in der Krankenversicherung weiterversicherten Sozialhilfeempfängers gehören auch der pauschale Mehrbedarfszuschlag nach § 23 I Nr. 2 BSHG und der vom Sozialhilfeträger nach § 13 I BSHG übernommene Betrag zur Krankenversicherung.

2. Kindergeld, das vom Bezugsberechtigten an das Kind ausgezahlt wird, ist in der Versicherung des Kindes beitragsfrei. Zur Beitragsfreiheit von Wohngeld, wenn der Versicherte Sozialhilfe in Höhe der Miete erhält.