Bundessozialgericht
Urt. v. 20.09.1988, Az.: 6 RKa 22/87
Entscheidungsgrundlage; Prüfinstanz; Aussageverweigerung eines Kassenarztes; Berücksichtigung von verspäteten Einwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.09.1988
- Aktenzeichen
- 6 RKa 22/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt 02.04.1986 - S 5 Kn 106/83
- LSG Darmstadt 18.03.1987 - L 7 Ka 1003/86
Rechtsgrundlage
- § 368e RVO
Fundstellen
- AZRT 1989, 37-38
- MedR 1990, 101
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen der Prüfinstanzen ist die von diesen gewählte Prüfmethode vom Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
2. Ein Kassenarzt, der sich im Verfahren vor den Prüfinstanzen nicht äußert, unterläuft das gesetzlich vorgesehene Verfahren und verlagert damit die Wirtschaftlichkeitsprüfung unzulässigerweise vor das Gericht. Seine verspätet vorgebrachten Einwendungen können im gerichtlichen Verfahren deshalb unberücksichtigt bleiben.