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Bundessozialgericht
Urt. v. 07.09.1988, Az.: 11 RAr 25/88

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz; Unterhaltsrecht des BGB; Bestimmung der Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft; Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung; Anrechnung des Unterhaltsanspruches; Anordnung der Zumutbarkeit; Bedürftigkeitsprüfung; Unterhaltsfähige Verwandte Ersten Grades

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.09.1988
Aktenzeichen
11 RAr 25/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer 17.11.1986 - S 10 Ar 140/85
LSG Mainz 25.09.1987 - L 6 Ar 148/86

Fundstellen

  • BSGE 64, 52 - 61
  • FamRZ 1989, 381

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bedürftigkeit i. S. des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz ist nicht identisch mit der Bedürftigkeit i. S. des Unterhaltsrechts nach dem BGB.

2. Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft ist für den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und damit unabhängig von der Zumutbarkeit i. S. des Arbeitslosen- oder Sozialhilferechts zu bestimmen.

3. Soweit ein Unterhaltsanspruch auf eine Sozialleistung angerechnet und der Unterhaltsberechtigte damit im Ergebnis auf die Geltendmachung dieses zivilrechtlichen Anspruchs verwiesen wird, ist eine enge Anlehnung an die zivilrechtliche Rechtsprechung geboten.

4. Der Maßstab der Zumutbarkeits-Anordnung ist auch dann im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung anzuwenden, wenn der Arbeitslose unterhaltsfähige Verwandte ersten Grades hat.