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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.06.1988, Az.: 1 S 7/88

Sozialgericht; Örtliche Zuständigkeit; Miterbe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.06.1988
Aktenzeichen
1 S 7/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 26.05.1988 - AZ: S 19 Kn 61/88

Fundstelle

  • SozR 1500 § 57 Nr 4

Amtlicher Leitsatz

Für die kraft eigenen Rechts erhobene Klage eines für mehrere in den Bezirken verschiedener Sozialgerichte wohnhafte Miterben bestellten Nachlaßpflegers ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Nachlaßpfleger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat
am 27. Juni 1988
beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 9. September 1986 für die seinerzeit unbekannten Erben des am 4. September 1986 verstorbenen und zuletzt in Offenbach am Main wohnhaft gewesenen Gerhard Albert W. (Erblasser) zum Nachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis "Ermittlung der Erben, Verwaltung und Verwertung des Nachlasses" bestellt. Als Erben wurden später drei in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) lebende Geschwister, ein im Bezirk des Sozialgerichts (SG) Reutlingen wohnhafter Bruder sowie zwei im Bezirk des SG Berlin wohnhafte Neffen des Erblassers ermittelt.

2

Diesem hatte für die Zeit ab 1. Februar 1986 bis zu seinem Tode gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugestanden. Der Kläger begehrte die Auszahlung des um den von der zuständigen Krankenkasse geltend gemachten Erstattungsbetrag geminderten Nachzahlungsbetrages. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Auszahlung des Rentennachzahlungsbetrages könne erst nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen (Bescheid vom 29. Juli 1987, Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1988). Der Kläger erhob deswegen für die Erben Klage beim SG Dortmund.

3

Dieses hat die Sache dem Bundessozialgericht (BSG) zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

4

Die Vorlage ist unzulässig. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des örtlich zuständigen SG durch das BSG sind nicht erfüllt.

5

Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht ua dann bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht gegeben ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG). Nach § 57 SGG ist örtlich zuständig das SG, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des SGG, so ist örtlich zuständig das SG, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat (§ 57 Abs. 3 SGG).

6

Das SG Dortmund ist - wie auch die Tenorierung seines Beschlusses vom 26. Mai 1988 zeigt - bei seiner Vorlage an das BSG ersichtlich davon ausgegangen, daß Kläger des vorliegenden Verfahrens die Miterben seien und es deshalb, da diese ihre Wohnsitze in den Bezirken verschiedener SG. bzw außerhalb des Geltungsbereichs des SGG haben, der Bestimmung eines für eine gemeinschaftlich erhobene Klage zuständigen SG bedürfe. Dem kann schon im Ansatzpunkt nicht beigepflichtet werden. Kläger sind nicht die Miterben, sondern ist der Nachlaßpfleger.

7

Zwar ist der Nachlaßpfleger (vgl § 1960 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) bezüglich seiner Hauptaufgabe der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses der gesetzliche Vertreter des oder der Erben. Diese seine Stellung schließt aber nicht aus, daß er persönlich die Rolle einer Prozeßpartei wahrnimmt und als Kläger zum Nachlaß gehörige Rechte einklagt. Dementsprechend ist der Nachlaßpfleger nach materiellem Recht nicht etwa darauf beschränkt, als Vertreter der Erben deren Rechte geltend zu machen. Vielmehr hat er kraft Amtes darüber hinausgehende Rechte. Er hat den Nachlaß an sich zu nehmen und kann von jedem, der Nachlaßgegenstände im Besitz hat, deren Herausgabe verlangen. Dieser Anspruch leitet sich nicht von dem oder den Erben ab, sondern ergibt sich unmittelbar aus seiner Rechtsstellung als Nachlaßpfleger; ohne ihn könnte er die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen (vgl zu alledem BGH NJW 1983, 226 mit umfangreichen Rechtsprechungs- und Schrifttumshinweisen).

8

Nach diesen Grundsätzen muß auch im vorliegenden Rechtsstreit der Nachlaßpfleger als Kläger angesehen werden. Er hat bereits unmittelbar nach seiner Bestellung zum Nachlaßpfleger mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 11. September 1986 und somit schon vor der Feststellung der Miterben die Auszahlung des Rentennachzahlungsbetrages und damit die Erfüllung eines zum Nachlaß gehörenden Anspruchs verlangt. Dies gehört zu seinen über die Vertretung der Erben hinausgehenden und allein aus der Bestellung zum Nachlaßpfleger resultierenden Aufgaben und Rechten (zum Verlangen des Nachlaßpflegers, eine Rentennachzahlung für die noch unbekannten Erben des Versicherten in Besitz zu nehmen, vgl auch BSG SozR Nr. 11 zu § 1288 der Reichsversicherungsordnung - RVO-). Zwar kann nach dem im Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1987 zitierten Urteil des BSG vom 25. November 1982 (BSGE 54, 186, 187 f = SozR 1200 § 58 Nr. 2 S 2 f) seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB 1) vom 11. Dezember 1975 (BGBl I S 3015) der Nachlaßpfleger eines verstorbenen Rentners bei Fehlen von Sonderrechtsnachfolgern die Auszahlung der fälligen Rentenbeträge dann und solange nicht verlangen, wenn und wie der Fiskus als möglicher Erbe in Betracht kommt. Diese mögliche materielle Unbegründetheit des Anspruchs - der im vorliegenden Fall ohnehin anders zu beurteilen ist, weil Erben tatsächlich ermittelt worden sind und damit ein Erbrecht des Fiskus ausgeschlossen ist - ändert jedoch nichts daran, daß der Anspruch vom Nachlaßpfleger kraft eigenen Amtes und damit gegebenenfalls auch als Prozeßpartei erhoben und durchgesetzt werden kann. Im Einklang damit ist im Urteil des BSG vom 25. November 1982 (a.a.O.) ohne weitere Erörterungen von der Zulässigkeit der dort von einem Nachlaßpfleger als Kläger erhobenen Klage ausgegangen worden.

9

Eine Bestimmung des örtlich zuständigen SG durch das BSG ist nach alledem nicht veranlaßt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich entsprechend der Grundregelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG nach dem Sitz oder Wohnsitz des Klägers. Zwar ist danach nicht das SG Dortmund, sondern das SG Frankfurt (Main) örtlich zuständig, zu dessen Bezirk Offenbach am Main gehört. Dies ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht der Bestimmung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG. Das SG Dortmund kann dieser Rechtslage durch Verweisung des Rechtsstreits an das Örtlich zuständige SG (vgl § 98 Abs. 1 SGG) Rechnung tragen.