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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1988, Az.: 9/9a RV 3/86

Umdeutung eines rückwirkend abändernden Verwaltungsaktes; Verschuldensprüfung; Rechtswidrigkeit einer Bewilligung; Sozialleistung; Bedürftigkeit; Vorschußzahlung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.06.1988
Aktenzeichen
9/9a RV 3/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer 20.06.1984 - S 10 V 284/83
LSG Mainz 05.03.1985 - L 4 V 94/84

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1989, 1

Amtlicher Leitsatz

1. Hat die Verwaltung einen rückwirkend abändernden Verwaltungsakt nach § 48 I 2 Nr. 3 SGB X ohne Verschuldensprüfung erlassen, verbietet sich seine Umdeutung in einen solchen nach § 45 SGB X jedenfalls kann, wenn die neue Rechtsgrundlage Verschulden des Begünstigten voraussetzt.

2. Die Bewilligung einer von Bedürftigkeit abhängigen Sozialleistung ist auch dann von Anfang an rechtswidrig, wenn schon zwischen Antrag und Bewilligung eine andere Sozialleistung vorschußweise gezahlt worden ist.