Bundessozialgericht
Urt. v. 09.06.1988, Az.: 4/11a RLw 3/87
Landwirtschaftliche Alterskassen; Beschluß des Vorstandes; Unwirksamkeit; Verwaltungsregelungen als Übergangsrecht; Rechtscharakter von allgemeinen Richtlinien; Vertreterversammlung; Einzelmaßnahmen zur Erhaltung oder Erlangung der Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.06.1988
- Aktenzeichen
- 4/11a RLw 3/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster 26.03.1986 - S 8 Lw 11/85
- LSG Essen 25.03.1987 - L 8 Lw 3/86
Rechtsgrundlage
- SozR
Fundstelle
- NZA 1988, 856
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der Vorstand der landwirtschaftlichen Alterskasse Richtlinien beschlossen, sind sie unwirksam; sie sind auch nicht als Verwaltungsregelung wirksam.
2. Zur Frage, ob der Vorstand einer landwirtschaftlichen Alterskasse Verwaltungsregelungen als "Übergangsrecht" erlassen darf.
3. Die erforderlichen "allgemeinen Richtlinien" einer landwirtschaftlichen Alterskasse für "Einzelmaßnahmen zur Erhaltung oder Erlangung der Erwerbsfähigkeit" sind autonome Rechtsnormen, die von der Vertreterversammlung, nicht vom Vorstand der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erlassen sind.