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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.06.1988, Az.: 4/11a RLw 3/87

Landwirtschaftliche Alterskassen; Beschluß des Vorstandes; Unwirksamkeit; Verwaltungsregelungen als Übergangsrecht; Rechtscharakter von allgemeinen Richtlinien; Vertreterversammlung; Einzelmaßnahmen zur Erhaltung oder Erlangung der Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.06.1988
Aktenzeichen
4/11a RLw 3/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster 26.03.1986 - S 8 Lw 11/85
LSG Essen 25.03.1987 - L 8 Lw 3/86

Fundstelle

  • NZA 1988, 856

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Vorstand der landwirtschaftlichen Alterskasse Richtlinien beschlossen, sind sie unwirksam; sie sind auch nicht als Verwaltungsregelung wirksam.

2. Zur Frage, ob der Vorstand einer landwirtschaftlichen Alterskasse Verwaltungsregelungen als "Übergangsrecht" erlassen darf.

3. Die erforderlichen "allgemeinen Richtlinien" einer landwirtschaftlichen Alterskasse für "Einzelmaßnahmen zur Erhaltung oder Erlangung der Erwerbsfähigkeit" sind autonome Rechtsnormen, die von der Vertreterversammlung, nicht vom Vorstand der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erlassen sind.