Bundessozialgericht
Urt. v. 30.05.1988, Az.: 2 RU 33/87
Erhöhte Ansteckungsgefahr; Kausalzusammenhang; Infektionskrankheit als Berufskrankheit; Pflegestation eines Altenheimes; Hepatitisgefährdung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.05.1988
- Aktenzeichen
- 2 RU 33/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NZA 1988, 823
Amtlicher Leitsatz
1. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit (Nr. 3101 der Anleitung 1 zur Berufskrankheiten-VO) ist grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß der Versicherte bei der Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist.
2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Pflegestationen von Altenheimen besonders hepatitis-gefährdete Einrichtungen sind.