Bundessozialgericht
Urt. v. 18.05.1988, Az.: 1/8 RR 36/83
Krankenversicherung; Heilmittelselbstabgabe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.05.1988
- Aktenzeichen
- 1/8 RR 36/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig 27.07.1983 - S 6 Kr 52/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 63, 173
- SozR 2200 § 182 Nr 112
Amtlicher Leitsatz
1. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer sozialversicherungsrechtlich in ihrem Bestand geschützten Selbstabgabestelle kann sich allenfalls auf die Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb, nicht aber darauf erstrecken, ob die Kasse überhaupt ihren Betrieb fortsetzen darf.
2. Die Fortführung einer bereits vor Jahrzehnten (1932) errichteten kasseneigenen Selbstabgabestelle (hier: für Heil- und Hilfsmittel) verstößt nicht gegen geltendes Sozialversicherungsrecht.