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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.11.1987, Az.: 2 RU 42/87

Berufung; Erwerbsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.11.1987
Aktenzeichen
2 RU 42/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe 15.02.1985 - S 14 U 2344/84
LSG Stuttgart 18.09.1985 - L 2 U 952/85

Fundstellen

  • MDR 1988, 610 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 1500 § 151 Nr 11

Amtlicher Leitsatz

1. Es entspricht nicht den an eine Berufungsschrift zu stellenden Mindestanforderungen, wenn sich weder aus dem beim Gericht eingehenden Schreiben noch aus innerhalb der Berufungsfrist eingehenden weiteren Unterlagen ergibt, wer Berufung eingelegt hat.

2. Bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 581 I ist der allgemeine Erfahrungssatz zu geachten, daß - mit Ausnahme des Daumens - den Schädigungen der Haupt- oder Gebrauchshand regelmäßig eine höhere Bedeutung zukommt als denen der Hilfs- oder Beihand. Auch dabei läßt sich der konkrete Beruf des Verletzten nur unter der Voraussetzung des § 581 II berücksichtigen.