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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.10.1987, Az.: 11b RAr 4/86

Rehabilitationsmaßnahme; Kostenerstattung; Festsetzung durch Verwaltungsakt; Maßnahmeträger; Notwendige Beiladung; Anfechtung des Bescheides

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.10.1987
Aktenzeichen
11b RAr 4/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund 07.07.1983 - S 6 Ar 343/80
LSG Essen 16.10.1985 - L 12 Ar 147/83

Fundstelle

  • NZA 1988, 558

Amtlicher Leitsatz

Werden die zu erstattenden Kosten für die Teilnehmer an einer Rehabilitationsmaßnahme nicht in den an die Teilnehmer gerichteten Förderungsbescheiden anteilig, sondern in einem an den Maßnahmeträger gerichteten Verwaltungsakt festgesetzt, sind zum Rechtsstreit, in dem der Träger unter Anfechtung des Bescheides höhere Kosten geltend macht, die betroffenen Teilnehmer notwendig beizuladen.