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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.09.1987, Az.: 7 RAr 15/86

Student; Arbeitsvermittlung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.09.1987
Aktenzeichen
7 RAr 15/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aachen 03.11.1982 - S 10 Ar 60/82
LSG Essen 12.06.1985 - L 12 Ar 168/82

Fundstellen

  • BSGE 62, 166 - 173
  • MDR 1988, 348 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 4100 § 103 Nr 39

Amtlicher Leitsatz

1. Betreibt ein Student sein Studium derart, daß er nicht in der Lage ist, daneben eine marktübliche Arbeitnehmertätigkeit von mehr als kurzzeitigem Umfang auszuüben, steht er der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung.

2. Der ordentlich immatrikulierte Student kann die ihm wegen seines Hochschulstudiums fehlende objektive Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht dadurch herstellen, daß er bereit ist, das Studium im Falle eines zumutbaren Arbeitsangebotes abzubrechen.