Bundessozialgericht
Urt. v. 29.09.1987, Az.: 7 RAr 15/86
Student; Arbeitsvermittlung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.1987
- Aktenzeichen
- 7 RAr 15/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aachen 03.11.1982 - S 10 Ar 60/82
- LSG Essen 12.06.1985 - L 12 Ar 168/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 62, 166 - 173
- MDR 1988, 348 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR 4100 § 103 Nr 39
Amtlicher Leitsatz
1. Betreibt ein Student sein Studium derart, daß er nicht in der Lage ist, daneben eine marktübliche Arbeitnehmertätigkeit von mehr als kurzzeitigem Umfang auszuüben, steht er der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung.
2. Der ordentlich immatrikulierte Student kann die ihm wegen seines Hochschulstudiums fehlende objektive Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht dadurch herstellen, daß er bereit ist, das Studium im Falle eines zumutbaren Arbeitsangebotes abzubrechen.