Bundessozialgericht
Urt. v. 10.09.1987, Az.: 10 RAr 10/86
Jahressonderzuwendung; Konkursausfallgeld; Reformatio in peius; Willkürverbot; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.09.1987
- Aktenzeichen
- 10 RAr 10/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer 21.05.1985 - S 3 Ar 169/84
- LSG Mainz 17.01.1986 - L 6 Ar 68/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 62, 131 - 136
- MDR 1988, 260 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR 4100 § 141b Nr 40
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes ist der nicht erfüllte Anspruch auf eine tarifvertraglich vereinbarte Jahressonderzuwendung auch dann, und zwar in Höhe von 3/12, zu berücksichtigen, wenn die Jahressonderzuwendung u. a. voraussetzt, daß der Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag in ungekündigtem Arbeitsverhältnis steht, das Insolvenzereignis aber vor diesem Stichtag eingetreten ist.
2. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht für Kostenentscheidungen (Anschluß an BVerwGE 14, 171, 174 f.; BGH, WM 1981, 46, 48; MDR 1981, 928).
3. An eine Auslegung irrevisiblen Rechts, die gegen das Willkürverbot verstößt, ist das Revisionsgericht nicht gebunden.