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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.06.1987, Az.: 7 RAr 40/86

Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld; Erwerb einer neuen Anwartschaft; Neuer Leistungsfall; Konkursausfallgeldversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.06.1987
Aktenzeichen
7 RAr 40/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade 30.09.1985 - S 6 Ar 98/84
LSG Celle 12.06.1986 - L 10 Ar 309/85

Fundstelle

  • NZA 1988, 333

Amtlicher Leitsatz

Hat der Arbeitslose Arbeitslosengeld nach § 117 IV in Anspruch genommen, bleibt bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft (§ 104) das Arbeitsentgelt, das der Bemessung zugrunde zu legen war, auch bei einem neuen Leistungsfall maßgebend, selbst wenn die Bundesanstalt für Arbeit durch die Konkursausfallgeldversicherung als befriedigt gilt.