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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.06.1987, Az.: 7 RAr 29/86

Berufliche Tätigkeit; Beitragspflicht; Beitragspflichtige Beschäftigung; Unbillige Härte; Bemessungsentgelt; Umschulung; Unterhaltsgeld; Ausbildung; Arbeitslosengeld

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.06.1987
Aktenzeichen
7 RAr 29/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen 18.07.1985 - S 8 Ar 1242/84
LSG Stuttgart 25.03.1986 - L 5 Ar 2444/85

Fundstellen

  • BSGE 62, 43 - 50
  • SozR 4100 § 112 Nr 31

Amtlicher Leitsatz

1. Als berufliche Tätigkeiten iS von § 112 Abs 7 AFG sind auch Zeiten der beruflichen Bildung anzusehen, die der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegen oder Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstehen.

2. Bei der Prüfung, ob eine unbillige Härte iS von § 112 Abs 7 AFG vorliegt, ist für eine berufliche Tätigkeit zur Umschulung von dem Bemessungsentgelt auszugehen, nach dem sich das während der Umschulung gezahlte Unterhaltsgeld gerichtet hat.