Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 09.04.1987, Az.: 5b RJ 70/85

Rente; Versicherungszeit; Wartezeit; Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.04.1987
Aktenzeichen
5b RJ 70/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund 03.07.1985 - S 34 J 56/85

Fundstellen

  • BSGE 61, 271 - 274
  • MDR 1987, 1053 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 2200 § 1304c Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Berechtigte keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, so ist der für die Wartezeiterfüllung erforderlichen Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten (§ 1247 Abs. 3 S. 1 Buchst. a RVO) die im Versorgungsausgleich erfolgte Übertragung von Rentenanwartschaften (§ 1304c Abs. 1 RVO) gleichzusetzen.

2. Bezieht der im Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtige bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, so ist er im Rechtsstreit der Ausgleichsberechtigten mit dem Versicherungsträger über den Rentenanspruch aus den übertragenen Versorgungsanwartschaften notwendig beizuladen.