Bundessozialgericht
Urt. v. 23.02.1987, Az.: 9a RVg 1/85
Erstattung von Heilbehandlungskosten; Versorgungsverwaltung; Entschädigungsantrag; Gesundheitsstörung; Erstattungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.02.1987
- Aktenzeichen
- 9a RVg 1/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer 24.07.1984 - S 12 Vg 3/83
- LSG Mainz 05.02.1985 - L 4 Vg 3/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 61, 180 - 183
- SozR 3100 § 19 Nr 17
Amtlicher Leitsatz
Der Krankenkasse steht ein Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten gegen die Versorgungsverwaltung nach § 19 Abs 1 S 2 BVG nur zu, wenn der Versorgungsberechtigte wegen der behandelten Gesundheitsstörung den Entschädigungsantrag tatsächlich gestellt hat. Das gilt auch dann, wenn der Antrag mutmaßlich nur deshalb unterblieben ist, weil ein Gewaltopfer nach der Gewalttat bis zu seinem Tod bewußtlos war.