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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.02.1987, Az.: 9a RVg 1/85

Erstattung von Heilbehandlungskosten; Versorgungsverwaltung; Entschädigungsantrag; Gesundheitsstörung; Erstattungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.02.1987
Aktenzeichen
9a RVg 1/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer 24.07.1984 - S 12 Vg 3/83
LSG Mainz 05.02.1985 - L 4 Vg 3/84

Fundstellen

  • BSGE 61, 180 - 183
  • SozR 3100 § 19 Nr 17

Amtlicher Leitsatz

Der Krankenkasse steht ein Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten gegen die Versorgungsverwaltung nach § 19 Abs 1 S 2 BVG nur zu, wenn der Versorgungsberechtigte wegen der behandelten Gesundheitsstörung den Entschädigungsantrag tatsächlich gestellt hat. Das gilt auch dann, wenn der Antrag mutmaßlich nur deshalb unterblieben ist, weil ein Gewaltopfer nach der Gewalttat bis zu seinem Tod bewußtlos war.