Bundessozialgericht
Urt. v. 18.02.1987, Az.: 7 RAr 72/85
Kriegsdienstverweigerer; Sperrzeit; Arbeitsaufgabe ausGewissensgründen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.02.1987
- Aktenzeichen
- 7 RAr 72/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lübeck 05.06.1984 - S 7 Ar 261/83
- LSG Schleswig 12.04.1985 - L 1 Ar 74/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 61, 158 - 169
- SozR 4100 § 119 Nr 30
Amtlicher Leitsatz
1. Kann der Arbeitgeber einen als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Arbeitnehmer nur noch in der unmittelbaren Produktion oder Wartung von Kriegsgeräten einsetzen, hat dieser einen wichtigen Grund zur Arbeitsaufgabe i. S. des § 119 I Nr. 1 AFG.
2. Beruht die Aufgabe eines Arbeitsplatzes auf einer Gewissensbetätigung i. S. des Art. 4 I GG, so ist für die Frage des Eintritts einer Sperrzeit gemäß § 119 I Nr. 1 AFG nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob dem Arbeitslosen ein anderes Verhalten zumutbar war.
3. Art. 4 I GG gewährleistet auch das Recht zu gewissensgebundenem Verhalten, jedoch ist dieser Schutz nicht schrankenlos. Eine solche Schranke enthält das sozialstaatliche Verfassungsgebot der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung.
4. Beruht die Aufgabe eines Arbeitsplatzes auf einer Gewissensbetätigung i. S. Art. 4 I GG, ist für die Frage der Sperrzeit zu prüfen, ob dem Arbeitslosen ein anderes Verhalten zumutbar war. Kann der Arbeitgeber einen als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Arbeitnehmer nur noch in der unmittelbaren Produktion oder Wartung von Kriegsgeräten einsetzen, hat dieser einen wichtigen Grund zur Arbeitsaufgabe.