Bundessozialgericht
Urt. v. 21.01.1987, Az.: 1 RS 3/85
Beitragsforderungen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.01.1987
- Aktenzeichen
- 1 RS 3/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 07.06.1983 - AZ: S 34 Kr 5/82
- LSG Essen - 30.01.1985 - AZ: L 11 Kr 56/83
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 61, 131 - 136
- NJW 1988, 2200 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Anerkennung und Vollstreckung titulierter österreichischer Beitragsforderungen (Rückstandsausweise) durch eine deutsche Krankenkasse aufgrund des Art. 36 des deutschösterreichischen Sozialversicherungsabkommens verstößt nicht gegen Art. 19 IV GG.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
am 21. Januar 1987
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung rückständiger österreichischer Beitragsforderungen im Wege der Rechtshilfe durch die beklagte Krankenkasse (AOK für den Kreis M.) ... in der Bundesrepublik Deutschland.
Im April 1980 ersuchte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Österreich die Beklagte um Beitreibung von rückständigen Beiträgen und Nebengebühren in Höhe von insgesamt 15.161,87 ÖS, die der Kläger laut Rückstandsausweis vom 24. April 1980 der österreichischen Sozialversicherung für Zeiten vom 1. Januar 1978 bis 31. Januar 1979 schuldete. Die Beklagte erkannte den Rückstandsausweis als Exekutionstitel an und leitete am 30. April 1980 die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) ein. Ua pfändete sie mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 30. Juni 1980 den Gehaltsanspruch des Klägers, der - nachdem der Drittschuldner nicht gezahlt haste - beim Amtsgericht R.... eingeklagt wurde; dieser Rechtsstreit ist noch anhängig.
Der Kläger, der sich gegen die österreichische Beitragsforderung mit der Begründung gewandt hatte, daß er im streitigen Zeitraum wegen Konkurses seines Arbeitgebers in Österreich keine Gehaltszahlungen mehr erhalten habe, erwirkte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Österreich einen Bescheid vom 23. Juli 1980, mit dem die Beitragsgrundlage für die geltend gemachte Beitragsforderung festgelegt wurde. Dem gegen diesen Bescheid am 14. August 1980 förmlich eingelegten Einspruch wurde durch Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 1980 keine Folge gegeben und die Beitragsgrundlage als rechtmäßig bestätigt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 11. Dezember 1980 heißt es, daß gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.
Nachdem die Beklagte, die zwischenzeitlich von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen hatte, diese wieder eingeleitet hatte, erhob der Kläger im November 1981 beim Amtsgericht (AG) R.... Klage mit dem Antrag,
- 1.
festzustellen, daß die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegenüber dem Kläger unzulässig sei,
- 2.
die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegenüber dem Kläger vorläufig einzustellen.
Das AG Ratingen erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) Düsseldorf, das mit Urteil vom 7. Juni 1983 die Klage abgewiesen hat. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat - nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1985 die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt hatte - im Urteil vom 30. Januar 1985 im wesentlichen ausgeführt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der rückständigen österreichischen Sozialversicherungsbeiträge sei zulässig; insbesondere seien sämtliche formellen Voraussetzungen, die nach Art 36 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1969, S 1235, 1261, in Kraft getreten aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1969, BGBl II, S 1233) für die Vollstreckung österreichischer Rückstandsausweise im Inland gefordert seien, erfüllt. Die Zwangsvollstreckung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) unzulässig, weil innerstaatliche Gerichte die Rechtmäßigkeit der Rückstandsausweise nicht überprüfen dürften. Die Anerkennung ausländischer Vollstreckungstitel aufgrund völkerrechtlicher Verträge sei international üblich und entspreche der Verfassung, wenn - wie im vorgenannten Abkommen - durch die ordre-public-Klausel gewährleistet sei, daß die Grundrechte des GG zur Geltung kämen. Daß im übrigen die österreichischen Beitragsforderungen gegen derartige Grundrechte verstießen, sei nicht erkennbar. Eine Grundrechtsverletzung liege schließlich auch nicht darin, daß dem Kläger nach seinem Vorbringen keine Möglichkeit mehr gegeben sei, die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderungen durch unabhängige österreichische Gerichte überprüfen zu lassen. Aus der Garantie des Art 19 Abs 4 GG, die nur für die Ausübung deutscher öffentlicher Gewalt gelte, lasse sich insbesondere nicht herleiten, daß abweichende ausländische Verfahrensordnungen, die keinen umfassenden Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte gewährten, mit dem grundgesetzlichen Verständnis eines Rechtsstaates unvereinbar wären. Im Interesse der Aufrechterhaltung und Entwicklung internationaler Beziehungen sei es unerläßlich, daß zumindest in Staaten mit kontinental-europäischer Rechtstradition von der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes ausgegangen werde. Der Kläger habe die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides in Österreich überprüfen zu lassen, gehabt, so daß jedenfalls auch dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen worden sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, daß das der Vollstreckung zugrundeliegende deutsch-österreichische Abkommen gegen Art 19 Abs 4 GG verstoße, weil es durch dieses Abkommen ermöglicht werde, daß in Deutschland auch österreichische Entscheidungen vollstreckt werden könnten, die in Österreich einer gerichtlichen Nachprüfung nicht unterlägen. Der ihm (dem Kläger) erteilte Beitragsbescheid sei nach Ausschöpfung der Einspruchsmöglichkeit beim Amt der Salzburger Landesregierung unanfechtbar geworden, weil eine gerichtliche Nachprüfung in Österreich nicht vorgesehen sei. Wenn sich dennoch die Bundesrepublik durch zwischenstaatliches Abkommen verpflichtet habe, auch eine solche Entscheidung, die einer gerichtlichen Nachprüfung im Ausland nicht unterliege, im Inland gegen die eigenen Staatsbürger vollstrecken zu lassen, so stelle dies einen Verstoß gegen Art 19 Abs 4 GG dar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1985 und des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1983 den Bescheid (Vollstreckungsauftrag) vom 30. April 1980, die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 30. Juni 1980 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1985 der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei durch die Zwangsvollstreckung aufgrund des Art 36 des deutschösterreichischen Abkommens nicht Art 19 Abs 4 GG verletzt. Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, daß der Landeshauptmann (Amt der Salzburger Landesregierung) in Beitragsangelegenheiten als letzte Instanz entscheide, berufe sie sich auf die Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17. Juni 1986; daraus ergebe sich, daß gegen die Entscheidungen des Landeshauptmanns die Beschwerde zu einem unabhängigen Gericht zugelassen sei, so daß diese einer gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen seien.
Gründe
II
Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die von der Beklagten im Wege der Rechtshilfe angeordnete Zwangsvollstreckung wegen der rückständigen österreichischen Sozialversicherungsbeiträge zulässig ist, insbesondere nicht gegen Art 19 Abs 4 GG verstößt. Das gilt auch für die den angegriffenen Akten zugrundeliegende Rechtshilfebestimmung des Art 36 des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens.
Danach werden die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide, Rückstandsausweise und Auszüge aus den Heberollen (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung im anderen Vertragsstaat anerkannt (Art 36 Abs 1). Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll (Art 36 Abs 2). Die anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten (Art 36 Abs 3 des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens).
Wie das LSG im einzelnen dargelegt hat, begegnet die Auslegung und Anwendung der vorgenannten Vertragsbestimmungen durch die Beklagte keinen formalen Bedenken; solche hat der Kläger mit der Revision auch nicht geltend gemacht. Er hält die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung und ihre Rechtsgrundlage - Art 36 des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens mit dem deutschen Zustimmungsgesetz - für unvereinbar mit Art 19 Abs 4 GG, weil insoweit mit Hilfe deutscher Vollstreckungsorgane österreichische Hoheitsakte vollstreckt werden könnten, die in Österreich einer gerichtlichen Nachprüfung nicht unterlägen; das Abkommen setze damit deutsche Bürger der möglichen Willkür oder möglichen Fehlentscheidungen durch ausländische Behörden aus, weil die deutschen Behörden bzw Gerichte nicht die Befugnis hätten, die betreffenden ausländischen Akte materiell-rechtlich nachzuprüfen.
Diese Einwendungen sind zwar rechtserheblich, treffen aber in der Sache nicht zu. Art 19 Abs 4 GG ist nicht verletzt.
Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Hoheitsaktes in der Bundesrepublik Deutschland kann zwar entgegen der Auffassung des LSG den Schutzbereich des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG betreffen, auch wenn diese Verfassungsvorschrift lediglich die Überprüfung von Akten deutscher öffentlicher Gewalt gewährleistet (vgl BVerfGE 58, 1, 26 ff; 59, 63, 85 ff). Denn die Anerkennungsentscheidung und der Vollstreckungszugriff der deutschen Vollstreckungsbehörden stellen Eingriffe der deutschen öffentlichen Gewalt dar (BVerfGE 63; 343, 375 f).
Gegen einen derartigen Eingriff ist der Rechtsweg zu deutschen Gerichten - hier den Sozialgerichten - gegeben. Hierbei kann offenbleiben, ob bei Streit über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Beitragsrückständen, die einem Träger der Sozialversicherung obliegt, nach § 51 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind (vgl BSGE 3, 204, 208, Meyer-Ladewig, SGG, 2.Aufl, § 51 Anm 24 unter "Vollstreckung"), da hier jedenfalls der Sozialrechtsweg kraft der bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Ratingen gegeben ist. Dieser Rechtsweg eröffnet auch die Überprüfung der gesetzlichen Grundlage für den betreffenden Eingriff, nämlich des Zustimmungsgesetzes zu dem mit Österreich geschlossenen Abkommen. Dort ist zwar als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung nur das Vorliegen eines formell ordnungsgemäßen österreichischen Exekutionstitels (ua vollstreckbarer Rückstandsausweis, Art 36 Abs 1 des Abkommens) gefordert; als negatives Tatbestandsmerkmal ist hingegen zu prüfen, ob die deutsche öffentliche Ordnung beeinträchtigt ist (Art 36 Abs 2 des Abkommens). In diesem Zusammenhang kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage Bedeutung zu, ob im Hinblick auf das Fehlen einer Überprüfungsmöglichkeit bezüglich der materiellen Richtigkeit des zu vollstreckenden österreichischen Titels im Inland Art 19 Abs 4 Satz 1 GG verlangt, daß gegen die der Vollstreckung zugrundeliegende Beitragsforderung gerichtlicher Rechtsschutz jedenfalls in Österreich gewährleistet sein muß. Zu der - jedenfalls im Kern - vergleichbaren Problematik der Vollstreckung österreichischer Abgabentitel im Bundesgebiet aufgrund des deutsch-österreichischen Rechtshilfevertrages vom 11. September 1970 (vgl dazu im einzelnen Papier/Olschewski, DVBl 1976, 475 ff) hat das BVerfG mit Beschluß vom 22. März 1983 (BVerfGE 63, 343, 375 ff, 378) entschieden, daß - um den Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG zu genügen - die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel von Verfassungs wegen (auch) über den Abschluß von internationalen Verträgen grundsätzlich nur dann eröffnet werden darf, wenn in bezug auf die im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckenden Titel ein Maß an Rechtsschutz im Ausland tatsächlich eröffnet war, das gewissen Mindestanforderungen an Rechtsstaatlichkeit genügt. Zu diesem Mindestmaß gehört die Möglichkeit des Rechtswegs vor unabhängige und unparteiische Gerichte, ein Mindestmaß an gehörigem Verfahren, insbesondere die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und rechtskundigen Beistands, sowie eine hinreichende, dem Rechtsschutzbegehren angemessene Prüfungs- und Entscheidungsmacht der Gerichte über das Rechtsschutzbegehren. Wo dies nicht generell gewährleistet erscheint, bedarf es - aus der Sicht des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG - regelmäßig eines Vorbehalts der deutschen öffentlichen Ordnung; dieser muß im Einzelfall zu einer Verweigerung der Anerkennung und Gewährung von Rechtshilfe führen, falls der im Ausland (Österreich) gegen die dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Forderung mögliche Rechtsschutz nicht den Mindesterfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügt.
Die hiernach von Verfassungs wegen zu beachtenden Mindesterfornisse sind entgegen der Ansicht des Klägers im Falle der österreichischen Rückstandsausweise über Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere aufgrund der hier maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz, gegeben. Der Heranziehung dieser - an sich nicht revisiblen - Rechtsnormen durch das Revisionsgericht steht § 162 SGG nicht entgegen, weil das Berufungsgericht diese Rechtsnormen bisher unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 7, 122, 125); im übrigen handelt es sich hier nicht um die Nachprüfung einer irrevisiblen Norm, sondern um die Nachprüfung einer revisiblen Norm, nämlich ob Art 19 Abs 4 GG durch die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Ausland verletzt ist (BSGE 39, 252, 254).
Zwar sind die Rückstandsausweise, die von den österreichischen Sozialversicherungsträgern zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge ausgestellt werden (nach § 37 des hier einschlägigen Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG - vom 11. Oktober 1978, BGBl 1978, 560; entsprechendes galt für das vorhergehende Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz - GSPVG -, BGBl 1957, Nr 292) und die zugleich Exekutionstitel iS des § 1 der Exekutionsordnung (= Vollstreckungstitel) sind, nicht selbst vor unabhängigen Gerichten anfechtbar. Dies besagt aber nichts über den Rechtsschutz hinsichtlich der Beitragsforderungen, die den Rückstandsausweisen zugrunde liegen. Einwendungen gegen die Rückstandsausweise sind - wovon der Kläger im Ausgangsfall auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat - beim Sozialversicherungsträger, der den Rückstandsausweis erteilt hat, anzubringen. Dieser hat allgemein, sobald der Versicherte die Feststellung der streitigen Beitragsforderung verlangt - also uU auch schon vor Erteilung des Vollstreckungstitels - gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG - vom 9. September 1955 (BGBl 1955, 189) einen Bescheid zu erlassen und - wie hier geschehen - die streitige Beitragsgrundlage zu prüfen und festzustellen. Derartige Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen eines Monats nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden (§ 194 GSVG i.V.m. § 412 ASVG). Davon hat der Kläger Gebrauch gemacht.
Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es nicht zu, daß damit sein Rechtsschutz bei einer Verwaltungsbehörde (dem Landeshauptmann) geendet hat und ein gerichtliches Überprüfungsverfahren nicht gegeben war. Der Landeshauptmann ist zwar, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung seines Bescheides vom 11. Dezember 1980 ergibt, in dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden letzte Instanz (§ 413 ASVG; der Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung war nach § 415 ASVG nicht eröffnet). Gleichwohl ist damit der Rechtsweg nicht ausgeschöpft.
Nach Art 130 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof ua über Beschwerden, mit denen die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird, zu entscheiden. Damit ist gegen jeden Bescheid eines Landeshauptmanns in einer Beitragsangelegenheit die Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungsgerichtshof möglich, von der nach Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17. Juni 1986 auch in der Praxis reichlich Gebrauch gemacht wird. Daß der Bescheid des Landeshauptmanns hierüber keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und möglicherweise beim Kläger den Eindruck erweckt hat, ein Rechtsweg vor unabhängige Gerichte sei nicht eröffnet, wirft unter dem Gesichtspunkt des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG keine Bedenken auf. Denn danach kommt es lediglich darauf an, ob gerichtlicher Rechtsschutz im Rahmen der Entstehung des Vollstreckungstitels "möglich" war (BVerfGE aaO); die Belehrung über den Rechtsweg gehört hingegen nicht zu den Mindestanforderungen, die Art 19 Abs 4 GG hinsichtlich der verfahrensmäßigen Ausgestaltung des Rechtsschutzes verlangt. Die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs, der mit Berufsrichtern besetzt ist, die in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind und die den für Richter vorgesehenen Absetzungs- und Versetzungsschutz genießen (§§ 1 bis 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes - VwGG -), genügt mithin in vollem Umfang den Anforderungen, die im Hinblick auf Art 19 Abs 4 Satz 1 GG an die institutionelle und verfahrensmäßige Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen die in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckenden ausländischen Titel zu stellen sind. Hinzu kommt, daß bei der Behauptung, der Beschwerdeführer werde durch einen Bescheid des Landeshauptmanns in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht verletzt, daneben auch der österreichische Verfassungsgerichtshof angerufen werden kann, dessen Mitglieder ebenso unabhängig sind wie die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs. Ferner besteht in Österreich seit 1977 auch die Möglichkeit der Beschwerde an die Volksanwaltschaft (Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft vom 24. Februar 1977, BGBl 1977, 121), die ergänzend neben das bestehende Rechtsschutzsystem getreten ist und als institutionell unabhängige Institution von jedermann wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes angerufen werden kann, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.
Nach alledem trifft es nicht zu, daß der Kläger hilflos möglicherweise willkürlichen Zugriffen der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgesetzt wäre; vielmehr hat er dort ausreichende Möglichkeiten, sich gegen Beitragsforderungen zu wehren, die mit dem Wesensgehalt seiner Grundrechte unvereinbar wären. Daß er sich hierbei nicht auf Verteidigungsmaßnahmen vor deutschen Behörden und Gerichten beschränken, sondern sein Recht auch uU in Österreich suchen muß, ist sachgerecht und zumutbar. Angesichts dieser Sachlage hat kein Anlaß bestanden, daß die deutschen Behörden und Gerichte von dem in Art 36 Abs 2 des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens enthaltenen Vorbehalt (ordre-public-Klausel) Gebrauch machen und die Anerkennung und Vollstreckung des österreichischen Rückstandsausweises verweigern. Bedenken dahin, daß das materielle österreichische Sozialversicherungs (beitrags) recht nicht der verfassungsrechtlichen öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland entspricht, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht behauptet worden.
Nach allem mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.