Bundessozialgericht
Urt. v. 09.12.1986, Az.: 8 RK 12/85
Beiladung eines Leistungsträgers; Erstattungsanspruch; Arbeitsunfähigkeit; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Verweisungstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.12.1986
- Aktenzeichen
- 8 RK 12/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München 13.04.1983 - S 37 Kr 10/82
- LSG München 16.05.1984 - L 4 Kr 60/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 61, 66 - 74
- SozR 2200 § 182 Nr 104
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Rechtsstreit zwischen einem Versicherten und einem Leistungsträger ist ein anderer Leistungsträger auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn dieser wegen einer dem Versicherten gewährten Sozialleistung möglicherweise gegen den beklagten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat.
2. Arbeitsunfähigkeit liegt - jedenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht vor, wenn der Versicherte andere Tätigkeiten verrichten kann, die seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nach Art und Entgelt entsprechen. Solche Tätigkeiten müssen auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden und für den Versicherten zumutbar zu erreichen sein.
3. Versicherte können nicht auf Tätigkeiten "verwiesen" werden, mit deren Übernahme eine Einkommenseinbuße von 10 % oder mehr verbunden ist.