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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.10.1986, Az.: 12 RK 30/86

Befugnis eines Versicherungsträgers; Verfahren zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge; Nachentrichtungsbegehren; Fristsetzung; Frist; Ermessen des Versicherungsträgers; Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.10.1986
Aktenzeichen
12 RK 30/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 03.04.1985 - S 6 An 4037/83
LSG Berlin 26.11.1985 - L 2 An 89/85

Fundstellen

  • BSGE 60, 266 - 273
  • SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66

Amtlicher Leitsatz

1. Der Versicherungsträger ist befugt, im Verfahren zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art 2 § 49a Abs 2, 3 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 2, 3 ArVNG) für die Konkretisierung des Nachentrichtungsbegehrens eine Frist zu setzen.

2. Bei einer solchen Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, die jedoch als behördliche Frist unter Anwendung des § 26 Abs 7 S 2 SGB X nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers rückwirkend verlängert werden kann, auch wenn sie bereits abgelaufen ist.

3. Zu Erwägungen, die bei der Ausübung des Ermessens bedeutsam sein können.