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Bundessozialgericht
Urt. v. 13.08.1986, Az.: 7 RAr 33/85

Rückwirkende Ruhen eines Anspruchs; Ermessensausübung; Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld; Zahlung von Altersruhegeld an noch nicht aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.08.1986
Aktenzeichen
7 RAr 33/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kiel 19.10.1983 - S 6 Ar 329/82
LSG Schleswig 11.01.1985 - L 1 Ar 2/84

Fundstelle

  • BSGE 60, 180 - 186

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Streit um das vollständige Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 118 AFG betrifft nicht die Höhe der Leistung iS von § 147 SGG (Abgrenzung zu BSG 30.5.1985 11b/7 RAr 36/84).

  2. 2.

    Die Zuerkennung des vorgezogenen Altersruhegeldes gemäß § 1248 Abs 3 RVO bewirkt unabhängig vom Rentenbetrag in voller Höhe das Ruhen eines Arbeitslosengeld-Anspruchs des Rentenberechtigten ( § 118 Abs 1 S 1 Nr 4 i.V.m. S 3AFG).

  3. 3.

    Bei rückwirkendem Ruhen eines Arbeitslosengeld-Anspruchs gemäß § 118 Abs 1 S 1 Nr 4 AFG ist das Recht zur Aufhebung der Arbeitslosengeld-Bewilligung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X für die Vergangenheit auf die Höhe der Rente für deckungsgleiche Zeiten beschränkt. Entsprechendes gilt für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes (Fortführung von BSG 19.2.1986 7 RAr 55/84).

  4. 4.

    Zur Ausübung des Ermessens in Fällen nach Nr 3.

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 13. August 1986
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 1985 und des Sozialgerichts Kiel vom 19. Oktober 1983 wie folgt abgeändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1982 wird aufgehoben, soweit er eine höhere Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und eine höhere Erstattung des vom 1. Januar 1982 bis 19. Mai 1982 gezahlten Arbeitslosengeldes zum Inhalt hat, als es dem Betrag des der Klägerin für deckungsgleiche Zeiten bewilligten vorgezogenen Altersruhegeldes entspricht. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe

1

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg).

2

Die 1920 geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit Juni 1981 Alg. Im Mai 1982 teilte die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA) der Beklagten mit, daß sie der Klägerin ab 1. Januar 1982 vorgezogenes Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Höhe von monatlich 230, 30 DM bewilligt habe. Die laufende Rentenzahlung erfolge ab 1. Juli 1982. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 1982 die Alg-Bewilligung mit Wirkung ab 1. Januar 1982 auf und forderte das bis 19. Mai 1982 bereits gezahlte Alg in Höhe von 2.427,60 DM von der Klägerin zurück. Außerdem machte sie bei der LVA denÜbergang des Rentenanspruchs in dieser Höhe geltend und verlangte insoweit Erstattung. Die LVA überwies der Beklagten die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1982 in Höhe von 1.381, 80 DM. Die von der Beklagten gemäß § 52 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) begehrte Verrechnung des Erstattungsrestbetrages mit laufenden Rentenansprüchen lehnte die LVA wegen Unpfändbarkeit ab. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. November 1982).

3

Durch Urteil vom 19. Oktober 1983 hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1982 aufgehoben. Nach Auffassung des SG lägen zwar die Voraussetzungen für die Aufhebung der Alg-Bewilligung vor; § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) erfordere insoweit jedoch eine Ermessensausübung, in deren Rahmen die Beklagte nach den Grundsätzen des früheren § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht über den zeitgleichen Rentenzahlbetrag hinausgehen dürfe. Da sie keinerlei Ermessen ausgeübt habe, sei der Aufhebungsbescheid rechtswidrig.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Januar 1985). Zur Begründung hat das LSG im Ergebnis ausgeführt:

5

Die Berufung sei zulässig, da der Streit um die Aufhebung des Alg weder eine Leistung von weniger als 13 Wochen betreffe (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) noch die Höhe der Leistung (§ 147 SGG). Die Berufung sei auch begründet. Durch die rückwirkende Rentenbewilligung sei eine wesentlicheÄnderung der für den Alg-Anspruch maßgeblichen Verhältnisse i.S. des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10 eingetreten, nämlich das Ruhen des Alg-Anspruchs gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG. Diese Vorschrift bestimme das Ruhen des Alg in voller Höhe als Folge des Rentenbezugs, denn das vorgezogene Altersruhegeld werde nicht während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt, wie sich aus § 1248 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 RVO ergebe. Die Beklagte sei deshalb zur Aufhebung der Alg-Bewilligung berechtigt gewesen.

6

Diese Berechtigung habe sich auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erstreckt. Die Klägerin habe nämlich als Folge einer durch Merkblatt der Beklagten erteilten Belehrung wissen müssen, daß die Rentenbewilligung das rückwirkende Ruhen des Alg zur Folge hätte. Ein Nichtwissen beruhe jedenfalls auf einer besonders schweren Sorgfaltsverletzung. Deshalb seien die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alg-Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB 10 gegeben. Der Aufhebungsbescheid sei insoweit auch nicht wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig. Bei rückwirkender Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes sei dies nur in atypischen Fällen erforderlich. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, zum einen, weil der Gesetzgeber die Ruhensfolge der Renten in § 118 AFG typischerweise vorgesehen habe, zum anderen, weil der Rentenbewerber die finanziellen Folgen seines Rentenantrages auf seinen Alg-Anspruch überdenken könne. Wenn er die ggf. rückwirkende Ruhensfolge nicht beachte, gehöre auch dieser Umstand zur typischen Fallgestaltung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB 10. Deshalb könne offen bleiben, ob die Beklagte die Aufhebung auch auf§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10 habe stützen können (Wegfall des Anspruchs wegen Erzielung von Einkommen). Der Erstattungsanspruch der Beklagten folge aus § 50 Abs. 1 SGB 10.

7

Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung von§§ 118, 153 AFG, §§ 48, 50 SGB 10 und trägt dazu vor: Zwar ruhe ihr Anspruch auf Alg gemäß § 118 AFG als Folge der Rentenbewilligung, jedoch beschränke sich der Erstattungsanspruch zeitlich und der Höhe nach. So sei das Ruhen des Alg nur für die Zeit eingetreten, in der sie es erhalten habe, also vom 1. Januar bis 19. Mai 1982. Deshalb sei für die Inanspruchnahme der Rentennachzahlung für die Zeit vom 20. Mai bis 30. Juni 1982 kein Raum. Die Beklagte habe diese Leistung herauszugeben. Im übrigen sei die Ruhenswirkung allenfalls in dem von der Rentenhöhe bestimmten Umfange eingetreten. Etwas anderes folge nicht aus§ 118 Abs. 1 Satz 3 AFG. Der letzte Halbsatz dieser Vorschrift sei ein Redaktionsversehen; denn er stehe im Widerspruch mit dem von der Regelung beabsichtigten Ziel, Doppelversorgung zwar zu vermeiden, dem Arbeitslosen jedoch mindestens eine Gesamtleistung in Höhe des Alg zu erhalten. Dies werde auch daran deutlich, daß die zu § 1248 Abs. 4 Satz 2 RVO bestimmte Hinzuverdienstgrenze identisch sei mit der in § 168 Satz 2 RVO bestimmten Grenze der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, die auch für das AFG gelte (169 AFG). Durch Aufnahme einer derartigen Beschäftigung könne eine Rentenbezieherin folglich niemals einen Anspruch auf Alg erwerben.

8

Der Erstattungsanspruch folge allenfalls aus § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10. Diese Vorschrift begrenze die Erstattungsforderung aber auf den Umfang des erzielten Einkommens bzw. Vermögens. Zu Unrecht habe das LSG schließlich angenommen, hier sei eine Ermessensentscheidung entbehrlich gewesen. Der Hinweis des LSG auf die Merkblattbelehrung gehe ebenso fehl wie die "pädagogische" Begründung, der Arbeitslose sollte bei Stellung des Rentenantrags dessen finanzielle Folgen für seinen Alg-Anspruch bedenken; es sei absurd, die Klägerin deswegen benachteiligen zu wollen, weil sie den Rentenantrag "vorzeitig" gestellt habe. Dies vereinbare sich nicht mit Sinn und Zweck des § 118 AFG. Vielmehr liege ein atypischer Fall vor, so daß die fehlende Ermessensausübung zur Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung führe.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Oktober 1983 zurückzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

11

Sie bezieht sich auf die ihrer Meinung nach zutreffende Entscheidung des LSG und führt ergänzend aus: Die Klägerin treffe zumindest deshalb der Vorwurf einer besonders schweren Sorgfaltsverletzung hinsichtlich ihres Nichtwissens um das Ruhen des Alg i.S. des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB 10, weil sie nicht spätestens bei Stellung des Rentenantrags im Merkblatt der Beklagten nach den Auswirkungen auf das Alg nachgelesen habe. Dies hätte sie nichtüberfordert. Im übrigen habe es sich um eine gebundene Entscheidung ohne Pflicht zur Ermessenausübung gehandelt, wie aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 - und vom 12. April 1984 - 7 RAr 34/84 - folge.

12

Beide Beteiligte haben erklärt, daß sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden sind (§ 124 Abs. 2 SGG).

13

II

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet.

14

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG war zulässig, eine Frage, die auch bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen zu prüfen ist, weil es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt. Gegenstand der Klage (§ 95 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1982. Er enthält zwei Verfügungssätze, nämlich die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 1. Januar 1982 und die Rückforderung von Alg in Höhe von 2.427, 60 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 19. Mai 1982. Mit ihrem Begehren auf Aufhebung der o.a. Bescheide verfolgt die Klägerin mithin zwei selbständige prozessuale Ansprüche. Da das SG der Klage stattgegeben hat, ist die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten für beide Ansprüche gesondert zu prüfen (vgl. BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10 und SozR 1500 § 146 Nr. 18 m.w.N.). Hinsichtlich des Aufhebungsanspruchs greift nicht der Berufungsausschluß nach§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ein; denn die Aufhebung der Alg-Bewilligung betrifft einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen. Es handelt sich insoweit auch nicht um einen von der Berufung ausgeschlossenen Höhenstreit i.S. des § 147 SGG. Die Beklagte hat die Alg-Bewilligung ab 1. Januar 1982 vollständig aufgehoben, d.h., sie verweigert der Klägerin jeglichen Anspruch auf Zahlung von Alg. Ohne Belang ist es, daß sie sich dafür auf das Ruhen des Alg-Anspruchs gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG beruft. Wie in einem Falle, in dem die Verweigerung oder Aufhebung einer Leistungsbewilligung auf das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen gestützt wird (vgl. BSG SozR 1500 § 147 Nrn. 2 und 9), streiten die Beteiligten auch bei einer Leistungsverweigerung wegen vollständigen Ruhens des Anspruchs darum, ob die Leistung überhaupt zusteht, und nicht i.S. des§ 147 SGG um die Höhe eines dem Grunde nach unstreitigen und wenigstens teilweise bewilligten Anspruchs. Der Senat hat in diesem Sinne bereits zu der Frage entschieden, daß beim vollständigen Ruhen eines Anspruchs auf Alg kein Beginnstreit i.S. des § 147 SGG vorliege (BSGE 46, 89, 90 = SozR 4100 § 118 Nr. 5). Er hat in vergleichbaren Fällen keine Veranlassung gesehen, die Berufungsfähigkeit einer gegen das völlige Ruhen des Anspruchs nach§ 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG gerichteten Klage unter dem Gesichtspunkt des Höhenstreits nach § 147 SGG zu prüfen (vgl. BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10).

15

Ob von einem Höhenstreit dann auszugehen ist, wenn ein Leistungsanspruch wegen einer bloßen Einkommensanrechnung auf Null schrumpft, wie der 11. Senat des BSG meint (Urteil vom 30. Mai 1985 - 11b/7 RAr 36/84 -) bedarf keiner Erörterung; denn es geht hier nicht um die Anwendung einer "reinen Höhenvorschrift", d.h. um die Kürzung einer Leistung um Einkommen, sondern um ein Hindernis gegen die Verwirklichung jeglichen Zahlungsanspruchs wegen Ruhens, das als gesetzliche Folge der Gewährung einer anderen öffentlich-rechtlichen Leistung und - wie noch auszuführen ist - unabhängig von deren Höhe eintritt. Das Ruhen besitzt insofern die Wirkung einer negativen Anspruchsvoraussetzung (ebenso: Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm. zum AFG, August 1972, Erl. 18 zu§ 118). Ein Streit hierum betrifft folglich nicht die Höhe der Leistung i.S. des § 147 SGG.

16

Ob und in welchem Umfange die Beklagte die Alg-Bewilligung aufheben durfte, richtet sich nach § 48 SGB 10. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es hier geht, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Das LSG hat zutreffend ausgeführt, daß die Bewilligung des vorgezogenen Altersruhegeldes an die Klägerin ab 1. Januar 1982 eine wesentliche Änderung in diesem Sinne war; denn dieser Vorgang führte zum Ruhen ihren Anspruchs auf Alg für deckungsgleiche Zeiten (§ 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines AFG, BT-Drucks V/2291, zu § 108 Nr. 3 - S. 82 - und BSG SozR 4100 § 118 Nrn. 1 und 2, BVerfG in SozR 4100 § 168 Nr. 12). Dies hat zur Folge, daß die Alg-Bewilligung seit dem 1. Januar 1982 nachträglich unrichtig wurde, und zwar vollständig. Die Bewilligung des vorgezogenen Altersruhegeldes bewirkte hier nicht nur das Ruhen des Alg bis zur Höhe der zuerkannten Rente, sondern in vollem Umfange. Das ergibt sich aus § 118 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AFG. Danach ruht der Anspruch auf Alg im Falle des Satzes 1 Nr. 4 nur dann lediglich bis zur Höhe der zuerkannten Rente, wenn diese auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird. Letzteres ist beim vorgezogenen Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3 RVO jedoch nicht der Fall; denn § 1248 Abs. 4 RVO schreibt u.a. insoweit von einer bestimmten Grenze des Entgelts aus nicht nur gelegentlicher Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Fortfall des vorgezogenen Altersruhegeldes vor. Es handelt sich mithin um eine Leistung, der das Gesetz hinsichtlich des Ruhens eines Alg-Anspruchs eine andere - weitergehende - Wirkung beilegt, als dem Bezug von entsprechenden öffentlich-rechtlichen Leistungen, die einkommensunabhängig gewährt werden (vgl. z.B. die in BSG SozR 4100§ 118 Nrn. 1, 2, 12 entschiedenen Fälle).

17

Der Klägerin ist einzuräumen, daß die Begründung des Regierungsentwurfs zum 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1089), durch das § 118 Abs. 1 Satz 3 AFG in das Gesetz eingefügt wurde, eine andere Auffassung nahelegen könnte. Es heißt dort nämlich, daß bei Zahlung von Altersruhegeld an noch nicht aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene Arbeitnehmer das Alg nur in Höhe jener Leistung ruhen soll, damit der Arbeitslose in derartigen Fällen mindestens eine Leistung in Höhe des Alg erhalte (BT-Drucks. 8/1734 S. 29). Diese Begründung trifft jedoch nur auf solche Leistungen rentenrechtlicher Art wegen Erreichung einer Altersgrenze vor dem 65. Lebensjahr zu, die unabhängig von Arbeits- oder Erwerbseinkommen gewährt werden, für deren Bezieher somit nicht die Unterstellung gerechtfertigt ist, daß sie aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. Für das Altersruhegeld wegen Erreichung des 65. Lebensjahres gilt § 118 Abs. 1 Satz 4 AFG ohnedies nicht, weil in solchen Fällen schon § 100 Abs. 2 AFG den Leistungsanspruch ausschließt. Vorzeitige oder vorgezogene Altersruhegelder, die wie in Fällen des § 1248 Abs. 1 bis 3 RVO bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht ohne Rücksicht auf Einkünfte gewährt werden (vgl. § 1248 Abs. 4 RVO), bewirken hingegen das vollständige Ruhen eines Alg-Anspruchs für deckungsgleiche Zeiten. Der Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 3 AFG ist insoweit eindeutig und auch angesichts der ca. Motive keiner anderen Auslegung zugänglich (vgl. dazu auch Hennig/Kühl/Heuer, Komm. zum AFG, Erl. 8 zu § 118 - Stand: Oktober 1984).

18

Die Vorschrift ist im übrigen in sich schlüssig, denn sie berücksichtigt den unterschiedlichen Charakter von einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen Altersruhegeldern. Da bei ersteren das Einkommen keinen Einfluß auf den Bestand der Rente besitzt, ist es gerechtfertigt, die Ruhenswirkung für das Alg der Höhe nach in dem Umfange zu begrenzen, in dem es betragsmäßig zu einem Doppelbezug aus öffentlich-rechtlichen Kassen käme, d.h. auf die Höhe des Altersruhegeldes. Für eine weitergehende Schmälerung des an die Stelle ausfallenden Arbeitsentgelts tretenden Alg besteht wegen der Einkommensunabhängigkeit der Rente keine Veranlassung. Anders ist es bei Renten, deren Bestand vom Fehlen bestimmter Einkünfte abhängt. Hier soll dem Berechtigten - jedenfalls von einer bestimmten Einkunftsgrenze an - nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine der beiden Einkunftsarten verbleiben. Diesem Konzept entspricht die Regelung in§ 118 Abs. 1 Satz 3 AFG lediglich mit dem Unterschied, daß nicht die Rente, sondern das Alg in Form des Ruhens entfällt. Der Senat vermag deshalb nicht der Auffassung zu folgen, § 118 Abs. 1 Satz 3 AFG sei mißverständlich (vgl. Gagel, Komm. zum AFG, 2. Erg., RdNrn. 42 ff. zu § 118) oder ein Redaktionsversehen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 21. März 1985 - L 3 Ar 81/84 -). Für eine Auslegung gegen ihren Wortlaut besteht mithin kein Raum.

19

Die durch das Ruhen des Alg-Anspruchs eingetretene Änderung der Verhältnisse berechtigte die Beklagte ohne weiteres zur Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Zukunft (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10). Die hier vorgenommene Aufhebung für die Vergangenheit - mit Wirkung vom Eintritt der Änderung der Verhältnisse - ist jedoch vom Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen abhängig, wie aus § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 folgt. Von den dort genannten Tatbeständen kommen ersichtlich lediglich die nach Nrn. 3 und 4 in Betracht. Die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 liegen nicht vor. Danach ist eine rückwirkende Aufhebung nur zugelassen, wenn der Betroffene wußte oder vorwerfbar wissen mußte, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Kraft Gesetzes u.a. zum Ruhen gekommen ist. Die Vorschrift stellt auf den Zeitpunkt des Bezuges der Leistung - hier des Alg - ab. Zu diesem Zeitpunkt muß der Leistungsbezieher wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, daß sein Anspruch ruht. Die Erkenntnis, daß für den Anspruch auf das gegenwärtig bezogene Alg in der Zukunft ein Ruhen eintreten wird, wenn die beantragte Rente zuerkannt sein wird, reicht dafür nicht aus. So ist es aber hier; denn die Ruhenswirkung tritt erst mit der Zuerkennung des vorgezogenen Altersruhegeldes ein (§ 118 Abs. 1 Satz 1 AFG). Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin wegen einer durch Merkblatt der Beklagten erfolgten Belehrung über die Ruhenswirkung einer Rentenbewilligung zumindest grob fahrlässiges Nichtwissen um diese Rechtsfolge vorgehalten werden kann (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 -).

20

Hingegen durfte die Beklagte eine Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 1. Januar 1982 aufgrund der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 aussprechen, Der Senat hat dies in dem o.a. Urteil vom 19. Februar 1986 bereits für Ruhenstatbestände nach§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG entschieden und dazu ausgeführt:

"Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Unmittelbar ist diese Vorschrift zwar nicht anwendbar, weil das Gesetz den Fall, daß das erzielte Einkommen oder Vermögen nicht zum Wegfall oder zur Minderung, sondern nur zum Ruhen des durch den Verwaltungsakt bewilligten Anspruchs führt, nicht erwähnt; denn mit Wegfall wird herkömmlicherweise eine Anspruchsvernichtung, mit Minderung eine teilweise Anspruchsvernichtung bezeichnet. Daß auch das Gesetz unter Wegfall nicht das Ruhen versteht, ergibt sich im übrigen aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG, wo das Ruhen und der Wegfall nebeneinander erwähnt werden. Indessen ist eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 auf Ruhensfälle, jedenfalls auf Ruhensfälle nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG angezeigt. Eine entsprechende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht erfaßte Sachverhalte ist immer dann geboten, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. So liegt die Sache hier. Der § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 beruht auf der Erwägung, daß die bewilligte Leistung dem Betroffenen nicht belassen werden soll, soweit Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das an die Stelle der Leistung treten kann. Von daher ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung wegen anspruchsvernichtender Einkünfte zuzulassen, sie aber zu versagen, bzw. nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 SGB 10 zu ermöglichen, wenn der Anspruch infolge der nachträglich erzielten Einkünfte lediglich zum Ruhen gekommen ist. Den Gesetzesmaterialien lassen sich, worauf schon das LSG hingewiesen hat, keine Gründe dafür entnehmen, weshalb in§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 nicht der Fall des Ruhens erfaßt worden ist. Die Materialien geben auch keine Anhaltspunkte, daß im Falle des Ruhens wegen später erzielten Einkommens die bewilligten Leistungen dem Empfänger belassen werden sollten, sofern die besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 SGB 10 nicht gegeben sind. Daher kann aus dem Umstand, daß das Gesetz in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 zwischen Ruhen und Wegfall unterscheidet, nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 das Ruhen nicht zu erwähnen. Ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 somit entsprechend anwendbar, wenn nach Antragstellung oder Erlaß eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das ganz oder teilweise zum Ruhen des Anspruchs geführt haben würde, greift die Vorschrift auch in den Fällen des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG entsprechend Platz."

21

Es ist kein Grund ersichtlich, wonach diese Erwägungen in einem Ruhensfall nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG nicht gelten könnten. Sie müssen deshalb dafür in gleicher Weise Berücksichtigung finden.

22

Das bedeutet jedoch zugleich, daß das Aufhebungsrecht der Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 für die Vergangenheit auf die Höhe der nachträglich bewilligten Rente beschränkt ist. Es kann nämlich bei Anwendung dieser Vorschrift nicht unbeachtet bleiben, daß - wie ausgeführt - die Zuerkennung des vorgezogenen Altersruhegeldes zum Ruhen des ganzen Alg-Anspruchs führt. Eine Berechtigung der Beklagten, in diesen Fällen auch die Bewilligung von die Rente übersteigendem Alg für die Vergangenheit aufzuheben, würde dazu führen, daß sie gemäß § 50 SGB 10 berechtigt wäre, von dem Betroffenen mehr zurückzuverlangen, als ihm an Rente für die gleiche Zeit zuerkannt worden ist. Dieses Ergebnis wäre unbillig und mit dem auch vom Vertrauensschutz geprägten Grundgedanken des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 nicht zu vereinbaren, daß der Betroffene nur in dem Umfange, in dem er Einkommen oder Vermögen erzielt hat, der Aufhebung einer Bewilligung und einer entsprechenden Erstattungspflicht ausgesetzt sein soll. Dies kommt nicht zuletzt im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck; dort heißt es nämlich, daß der Verwaltungsakt nur aufgehoben werden soll, s o w e i t Einkommen oder Vermögen erzielt wurde. Diese vom Senat ebenfalls schon in der o.a. Entscheidung vom 19. Februar 1986 vertretene Auffassung behält - wie keiner weiteren Begründung bedarf - auch für Ruhensfälle nach§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG ihre Berechtigung. Als "erzielt" in diesem Sinne sind allerdings auch jene Rententeile anzusehen, die der Beklagten unmittelbar aus der Rentennachzahlung zustehen können und ihr verrechnungsweise direkt überwiesen wurden.

23

Die Beklagte durfte somit die Alg-Bewilligung für die von der Rentenzahlung erfaßte Zeit rückwirkend ab 1. Januar 1982 keinesfalls in vollem Umfange aufheben, sondern nur insoweit, als das bewilligte Alg die bewilligte Rente nicht überstieg. Daraus ergibt sich zugleich eine gesetzliche Begrenzung ihres Erstattungsanspruchs; denn nach § 50 Abs. 1 SGB 10 sind bereits erbrachte Leistungen nur in dem Umfange zu erstatten, in dem ein Verwaltungsakt aufgehoben ist. Der Erstattungsanspruch der Beklagten kann deshalb der Höhe nach lediglich im Umfange des Rentenanspruchs der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 19. Mai 1982 bestehen, für die sie Alg erhalten hat. Da der Senat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das SG bestätigt, soweit dieser über eine dergestalt begrenzte Aufhebung und Rückforderung hinausgeht, hat die Beklagte zu Unrecht aus der Rentennachzahlung eine weitergehende Erstattungsleistung erhalten.

24

Die Berechtigung der Beklagten zur rückwirkenden Aufhebung der Alg-Bewilligung in dem dargestellten Umfange scheitert hier nicht an einer fehlenden Ermessensausübung. Eine solche ist bei Anwendung des§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 erforderlich, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der von der Regel abweichende Besonderheiten aufweist. Das LSG hat diese Rechtslage zutreffend dargestellt; sie stimmt mit der Rechtsprechung des BSG überein (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 10;Urteil des Senats vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 126/84 -). Ob der Auffassung des LSG zu folgen ist, daß ein derart atypischer Fall grundsätzlich nicht gegeben sei, wenn infolge rückwirkender Gewährung eines vorgezogenen Altersruhegeldes ein Alg-Anspruch nach§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG vollständig zum Ruhen gelangt, und zwar auch dann nicht, wenn die Alg-Bewilligung vollständig aufzuheben und das volle Alg zu erstatten wäre, kann dahinstehen. Hier erweist sich, wie ausgeführt, der angefochtene Verwaltungsakt nur insoweit als richtig, als er die Aufhebung der Alg-Bewilligung in Höhe der Rente für deckungsgleiche Zeiträume betrifft. Wirtschaftlich wird der Klägerin somit an Alg nur derjenige Betrag vorenthalten, den sie nachträglich an Rente erhalten hat. Der Ausgleich ist durch eine entsprechende Kürzung der Rentennachzahlung zugunsten der Beklagten bewerkstelligt worden. Dieses Verfahren vermeidet vollständig die Doppelzahlung für gleiche Zeiträume in gleicher Höhe. Der Klägerin verbleibt damit sowohl derüberschießende Alg-Betrag als auch der von der Überleitung nicht erfaßte Teil der Rentennachzahlung. Das, ihr selbst zufließende Einkommen ist über die Verrechnung mit der Rentennachzahlung hinaus mit keiner Rückzahlungsverpflichtung belastet. Angesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die für ein weitergehendes Absehen von der rückwirkenden Aufhebung Anlaß gebieten. Es liegt bei dieser Rechtsgestaltung des Aufhebungsrechts der Beklagten ein Regelfall für die Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB 10 vor. Daran ändert es nichts, daß die Beklagte bei Erlaß des angefochtenen Bescheides noch von einer anderen - weitergehenden - Aufhebungsbefugnis ausgegangen ist. Maßgebend ist, ob der Bescheid in der Gestalt, in der er sich als gesetzmäßig erweist, noch die Anwendung von Ermessen erfordert. Das ist jedoch nicht der Fall.

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War sonach die Aufhebungsentscheidung der Beklagten in dem dargestellten Umfange rechtmäßig, ist der angefochtene Verwaltungsakt auch hinsichtlich des Erstattungsanspruchs insoweit nicht zu beanstanden, als er die Rückforderung des gezahlten Alg in Höhe des Rentenanspruchs der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 19. Mai 1982 zum Inhalt hat (§ 50 Abs. 1 SGB 10).

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Auf die Revision der Klägerin ist mithin die Entscheidung des LSG insoweit abzuändern, als es ihre Klage in vollem Umfange abgewiesen hat. Ebenso ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG insoweit abzuändern, als es den angefochtenen Bescheid vollständig aufgehoben hat. Die Entscheidung des SG behält lediglich in dem Umfange Bestand, als sie die Aufhebung der Alg-Bewilligung und die Rückforderung von Alg in dem angefochtenen Bescheid korrigiert, soweit diese Rechtsfolgen den von der Rentenhöhe für deckungsgleiche Zeiten gezogenen Rahmenüberschreiten. Es ist tunlich, dies alles im Tenor der Entscheidung des Senats zum Ausdruck zu bringen. Zugleich ist die Klageabweisung durch das LSG im übrigen zu bestätigen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Revision der Klägerin, die nach ihren Anträgen in allen Instanzen die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides erstrebt, ist zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.