Bundessozialgericht
Urt. v. 11.06.1986, Az.: 6 RKa 5/85
Notfalldienst
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.06.1986
- Aktenzeichen
- 6 RKa 5/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 368n RVO
Fundstelle
- MDR 1987, 192 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Es läßt sich mit übergeordnetem Recht vereinbaren, die Freistellung vom Notfalldienst zusätzlich von beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Arztes, insbesondere von seinem Honorarumsatz abhängig zu machen.
2. Bei der Durchführung des Notfalldienstes handelt es sich um eine gemeinsame Aufgabe aller Kassenärzte mit der Folge, daß auch alle Kassenärzte zur Mitwirkung heranzuziehen sind, und zwar in einer alle gleichmäßig belastenden Weise.
3. Eine Satzungsregelung für die Freistellung vom Notfalldienst ist hinreichend bestimmt, wenn sie die Freistellung von einem wichtigen Grund und ferner davon abhängig macht, daß die Durchführung des Notfalldienstes nicht gefährdet ist.
4. Die Kassenärztliche Vereinigung kann den kassenärztlichen Notfalldienst aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages im Rahmen ihrer Satzungsautonomie selbständig regeln. Sie kann dabei auch der Verwaltung einen Ermessensspielplan einräumen.