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Bundessozialgericht
Urt. v. 03.04.1986, Az.: 4a RJ 81/84

Rückforderung eines Kinderzuschusses; Wesentliche Änderung; Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Grobe Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.04.1986
Aktenzeichen
4a RJ 81/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarbrücken 20.03.1984 - S 10 J 8/82
LSG Saarbrücken 18.07.1984 - L 1 J 26/84

Amtlicher Leitsatz

Die nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X angeordnete Prüfung, ob der Leistungsempfänger den Wegfall des Anspruchs kraft Gesetzes gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, hat erkennbar auch die Funktion, die Erstattung der rechtsgrundlos bezogenen Leistungen, für die die Aufhebung des leistungsgewährenden Verwaltungsakts nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X präjudiziell ist, nur unter den gleichen einengenden Voraussetzungen zuzulassen wie in § 50 Abs 2 S 2 SGB X, also wie in dem Fall, daß die Sozialleistungen "ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind" (vgl BSG 20.2.1986 4a RJ 93/84).