Bundessozialgericht
Urt. v. 20.03.1986, Az.: 11a RA 9/85
Gewährung einer Abfindung; Beamtenverhältnis; Berufung; Nachversicherung eines Beamten; Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.03.1986
- Aktenzeichen
- 11a RA 9/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen 14.12.1984 - S 9 An 1831/83
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 AVG
- § 1232 Abs. 1 RVO
- § 88 Abs. 2 S. 5 BeamtVG
Fundstellen
- BSGE 60, 65 - 69
- SozR 2200 § 1232 Nr 20
Amtlicher Leitsatz
Ist eine Beamtin unter Gewährung einer Abfindung aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden und hat sie nach einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis die Abfindung zurückgezahlt, so ist sie bei unversorgtem Ausscheiden aus dem zweiten Beamtenverhältnis auch für die Zeit im früheren Dienstverhältnis nachzuversichern; der Arbeitgeber hat dabei auch für diese Zeit die Beiträge nach den im Zeitpunkt des zweiten Ausscheidens maßgebenden Vorschriften zu entrichten.