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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.11.1985, Az.: 4a RJ 9/85

Beweiskraft von ausländischen Personenstandsurkunden; Deutsche Personenstandsbücher; Freie Beweiswürdigung; Urteil eines ausländischen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.11.1985
Aktenzeichen
4a RJ 9/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 05.06.1984 - S 29 J 150/83
LSG Berlin - 17.12.1984 - AZ: L 16 J 58/84

Fundstellen

  • IPRspr 1985, 210
  • NZA 1986, 373

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beweiskraft gem. §§ 60 I, 66 PStG gilt nicht für ausländische Personenstandsurkunden und für deutschen Personenstandsbüchern entsprechende Register; die Berücksichtigung solcher Urkunden und Registereintragungen unterliegt freier Beweiswürdigung der deutschen Behörden und Gerichte.

2. Das Urteil eines ausländischen Gerichts, das die Berichtigung eines ausländischen Personenstandsregisters anordnet, hat keine weitergehenden Wirkungen als die aufgrund dieses Urteils berichtigte Eintragung im ausländischen Register (Anschluß an BSG, SozR 5870 § 2 Nr. 40).