Bundessozialgericht
Urt. v. 23.10.1985, Az.: 7 RAr 32/84
Auszahlung von Teilen einer Arbeitslosenhilfe; Unterhaltsanspruch; Abzweigung; Mindestbetrag; Leistungspflichtiger Verwandter; Beiladung; Arbeitslosenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.10.1985
- Aktenzeichen
- 7 RAr 32/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade 13.06.1983 - S 6 Ar 92/83
- LSG Celle 09.02.1984 - L 10 Ar 140/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 59, 30 - 40
- SozR 1200 § 48 Nr 10
Amtlicher Leitsatz
1. Zu dem Rechtsstreit, in dem der Arbeitslose die Auszahlung von Teilen seiner Arbeitslosenhilfe an den Sozialhilfeträger gemäß § 48 Abs 1 SGB I anficht, ist der Unterhaltsberechtigte, dessen Unterhaltsanspruch der Abzweigung zu Grunde liegt, jedenfalls dann nicht notwendig nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen, wenn er Auszahlung an sich nicht beantragt hat.
2. Der Mindestbetrag, der dem von seinem getrennt lebenden Ehegatten nach § 1361 BGB in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs in jedem Falle zu belassen ist, stimmt mit dem Mindestselbstbehalt überein, der dem Unterhaltspflichtigen auch seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber eingeräumt wird; dies gilt nicht, wenn der Unterhaltsverpflichtete den Ehegatten auf leistungspflichtige Verwandte verweisen kann (Fortführung von BSG 20.6.1984 7 RAr 18/83 = BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr 8).
3. Zur Frage, wann der Sozialhilfeträger iS des § 48 Abs 1 S 2 SGB I Unterhalt gewährt.
4. Die Begründung einer Abzweigung genügt gegenüber dem Leistungsberechtigten den Anforderungen des § 35 Abs 1 S 3 SGB X nicht, wenn nur dargelegt worden ist, weshalb der Leistungsberechtigte seinem Kinde und seiner Ehefrau in der abgezweigten Höhe Unterhalt schuldet.