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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.10.1985, Az.: 11a RA 44/84

Ausbildung; Ausfallzeit; Berufsausübung; Zusatzstudium

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.10.1985
Aktenzeichen
11a RA 44/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Itzehoe 12.12.1983 - S 3 An 45/83
LSG Schleswig 23.05.1984 - L 4 An 22/84

Fundstellen

  • BSGE 59, 27 - 30
  • SozR 2200 § 1259 Nr 92

Amtlicher Leitsatz

Eine Hochschulausbildung ist Ausfallzeit nur bis zu dem Abschluß, der den Weg in das Berufsleben eröffnet, auch wenn die Berufsausübung in anderen Bundesländern ein Zusatzstudium erfordert.