Bundessozialgericht
Urt. v. 10.07.1985, Az.: 5a RKn 15/84
Leistungsgruppe; Berufserfahrung; Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten; Witwenrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.07.1985
- Aktenzeichen
- 5a RKn 15/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 22 Anl. 1 Buchst. a Nr. 1 FRG
- Art. 2 § 55 Anl. 1 Buchst. a ArVNG
Fundstelle
- SozR 5050 § 22 Nr 17
Amtlicher Leitsatz
Die vom FRG in der Anlage 1 Buchst A Nr 1 zu § 22 bei der Leistungsgruppe 1 neben der abgeschlossenen Lehre erwähnte "langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten" ist nach der vom Beschäftigten tatsächlich ausgeübten Funktion zu beurteilen. Sie kann frühestens nach Ablauf der für eine Lehre vorgesehenen Zeit angenommen werden. Auf eine "mehr als sechsjährige Berufserfahrung", wie sie in Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 Buchst A zu Art 2 § 55 ArVNG vorgeschrieben ist, kommt es hier nicht an.