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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.06.1985, Az.: 12 RK 12/84

Auszubildung; Lehrling; Umschüler; Dienstverhältnis; Zeitsoldat; Berufsförderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.06.1985
Aktenzeichen
12 RK 12/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier 25.05.1983 - S 5 K 1/82
LSG Mainz 15.12.1983 - L 5 K 32/83

Fundstellen

  • BSGE 58, 218 - 223
  • SozR 2200 § 165 Nr 82

Amtlicher Leitsatz

1. Auch Auszubildende iS des BBiG sind Lehrlinge iS von § 165 Abs 2 und § 165a Nr 2 RVO.

2. Zu den Lehrlingen gehören auch Umschüler, die während (und nach dem Ende) ihres Dienstverhältnisses als Zeitsoldat im Rahmen der Berufsförderung der Bundeswehr einen anerkannten Ausbildungsberuf erlernen.