Bundessozialgericht
Urt. v. 22.05.1985, Az.: 1 RA 33/84
Erbringung vorläufiger Sozialleistungen; Tatbestandsvoraussetzung; Erstattungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.05.1985
- Aktenzeichen
- 1 RA 33/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm 03.02.1982 - S 1 An 1398/81
- LSG Stuttgart 17.04.1984 - L 6 An 227/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 58, 119 - 127
- SozR 1300 § 104 Nr 7
Amtlicher Leitsatz
1. Die Erbringung vorläufiger Sozialleistungen iS des § 102 Abs 1 SGB X setzt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung voraus.
2. Ist von zwei Sozialleistungsträgern je nachdem, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ausschließlich entweder der eine oder der andere Träger zur Erbringung einer Sozialleistung zuständig und verpflichtet, so stehen sie zueinander nicht im Verhältnis des Vor- und Nachranges iS des § 104 Abs 1 SGB X.
3. Gegenüber dem Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers (§ 105 Abs 1 SGB X) steht dem in Anspruch genommenen Leistungsträger die sachlich-rechtliche Einwendung zu, daß eine gegen ihn erhobene Klage des Leistungsempfängers rechtskräftig abgewiesen worden sei (Fortführung von und im Ergebnis Anschluß an BSG 9.5.1984 4 RJ 44/83 = SozR 1500 § 141 Nr 13).