Bundessozialgericht
Urt. v. 15.05.1985, Az.: 7 RAr 103/83
Vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank; Revisionsverfahren; Rüge; Wohnortwechsel eines Arbeitslosen; Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.05.1985
- Aktenzeichen
- 7 RAr 103/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden 10.07.1981 - S 5 Ar 108/80
- LSG Darmstadt 10.02.1983 - L 6/1 Ar 1109/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 58, 104 - 110
- NZA 1986, 38
Amtlicher Leitsatz
1. Eine vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank in der Vorinstanz ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu beachten (Anschluß an BSG, SozR 1500 § 31 Nr. 3).
2. Zur Frage der Auswirkungen eines Wohnortwechsels des Arbeitslosen auf seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen. Das Fehlen der Verfügbarkeit kann nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.