Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 15.05.1985, Az.: 7 RAr 103/83

Vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank; Revisionsverfahren; Rüge; Wohnortwechsel eines Arbeitslosen; Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.05.1985
Aktenzeichen
7 RAr 103/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Wiesbaden 10.07.1981 - S 5 Ar 108/80
LSG Darmstadt 10.02.1983 - L 6/1 Ar 1109/81

Fundstellen

  • BSGE 58, 104 - 110
  • NZA 1986, 38

Amtlicher Leitsatz

1. Eine vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank in der Vorinstanz ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu beachten (Anschluß an BSG, SozR 1500 § 31 Nr. 3).

2. Zur Frage der Auswirkungen eines Wohnortwechsels des Arbeitslosen auf seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen. Das Fehlen der Verfügbarkeit kann nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.