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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.04.1985, Az.: 4b/9a RV 5/84

Sozialleistung; Rücknahme eines Verwaltungsakts; Zugunstenantrag; Rechtswidrigkeit eines Bescheids; Richterrecht; Institut des Herstellungsanspruchs; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.04.1985
Aktenzeichen
4b/9a RV 5/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe 16.05.1983 - S 5 V 3205/82
LSG Stuttgart 12.12.1983 - L 11 V 1021/83

Fundstelle

  • SozR 1300 § 44 Nr 17

Amtlicher Leitsatz

1. Sozialleistungen sind nach Rücknahme eines entgegenstehenden nicht begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X auch dann nur gemäß Abs 4 S 1 aaO für einen Zeitraum bis längstens 4 Jahre vor der Rücknahme/Stellung des Zugunstenantrags zu erbringen, wenn den Sozialleistungsträger an der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheids ein Verschulden getroffen hat.

2. Zum "Recht", das nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X unrichtig angewendet werden kann, gehört auch das Richterrecht (hier: zum Institut des Herstellungsanspruchs).