Bundessozialgericht
Urt. v. 27.11.1984, Az.: 12 RK 70/82
Grundlohn; Bestimmung; Absetzungen; Änderung; Neue Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.11.1984
- Aktenzeichen
- 12 RK 70/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart 17.08.1979 - S 7 Kr 19/79
- LSG Stuttgart 03.09.1982 - L 4 Kr 2159/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 57, 240 - 247
- SozR 2200 § 180 Nr 20
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Bestimmung des Grundlohns nach § 180 Abs. 4 RVO sind die Einnahmen zum Lebensunterhalt um Absetzungen für Abnutzung (§ 7 EStG) zu verringern.
2. Hat eine Krankenkasse den Grundlohn anhand der neuesten Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen bestimmt, so kann eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens entstehen oder bekannt werden, jeweils nur für die Zukunft erfolgen.