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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.11.1984, Az.: 2 RU 49/83

Plasmapherese; Gewerbliches Unternehmen; Plasmagewinnung; Blutspender; Arbeitsunfallversicherung; Bundesland als Träger; Gemeindlicher Träger

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.11.1984
Aktenzeichen
2 RU 49/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt 23.09.1980 - S 8/3 U 21/79
LSG Hessen - 06.07.1983 - AZ: L 3 U 1486/80

Fundstellen

  • BSGE 57, 231 - 235
  • SozR 2200 § 539 Nr 105
  • VersR 1986, 235-236 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Personen, die sich einem gewerblichen Unternehmen zur Gewinnung von Blutplasma aus ihrem Blut (Plasmapherese) zur Verfügung stellen, sind dabei als Blutspender i. S. des § 539 Abs. 1 Nr. 10 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Zuständiger Träger der Unfallversicherung für die Entschädigung von Arbeitsunfällen dieser Blutspender ist das jeweilige Bundesland oder der von diesem bestimmte gemeindliche Unfallversicherungsträger.