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Bundessozialgericht
Urt. v. 14.11.1984, Az.: 9b RU 26/84

Fahrschüler; Unfallgeschützter Heimweg; Unterrichtsende; EntfernteBushaltestelle

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.11.1984
Aktenzeichen
9b RU 26/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kiel 26.07.1983 - S 4 U 83/83
LSG Schleswig 11.04.1984 - L 4 U 89/83

Fundstellen

  • BSGE 57, 222 - 226
  • SozR 2200 § 550 Nr 67
  • VersR 1986, 262 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein "Fahrschüler" ist auch dann auf dem unfallgeschützten Heimweg, wenn er nach vorzeitigem Unterrichtsende zu einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle geht, um die Wartezeit zu überbrücken und dort einen Sitzplatz zu bekommen.