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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.05.1984, Az.: 6 RKa 2/83

Widerruf der Beteiligung; Leitender Krankenhausarzt; Gerichtliche Geltendmachung; Ausreichende Versorgung des Versicherten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.05.1984
Aktenzeichen
6 RKa 2/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe 22.06.1981 - S 8 Ka 1335/79
LSG Stuttgart 08.12.1982 - L 1 Ka 2040/81
nachfolgend
BVerfG 05.11.1984 - 1 BvR 1320/84

Fundstelle

  • Schimmelpfeng-Schütte, SGb 85, 330

Amtlicher Leitsatz

Den Widerruf der Beteiligung eines leitenden Krankenhausarztes an der kassenärztlichen Versorgung kann die Kassenärztliche Vereinigung gerichtlich geltend machen. Die Beteiligung ist zu widerrufen, wenn sie nicht mehr notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.