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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.03.1984, Az.: 9a RVg 1/83

Vorsätzlicher tätlicher Angriff; Feindselige Willensrichtung; Person als Ziel; Unbekannter Täter; Subjektiver Tatbestand; Hinweise

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.03.1984
Aktenzeichen
9a RVg 1/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Detmold 11.06.1982 - S 7 V 139/79
LSG Essen 25.11.1982 - L 7 V 114/82

Fundstellen

  • BSGE 56, 234 - 238
  • SozR 3800 § 1 Nr 4

Amtlicher Leitsatz

1. Der "vorsätzliche tätliche Angriff" i. S. von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG setzt ein Handeln voraus, das in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf eine bestimmte Person zielt und auf diese einwirken soll.

2. Bleibt der Täter unbekannt, müssen wenigstens die äußeren Tatumstände überzeugende Hinweise auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geben.