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Bundessozialgericht
Urt. v. 21.03.1984, Az.: 6 RKa 45/82

Schiedsamt; Kassenzahnärztliche Vereinigung; Verfahrenshandlung; Anfechtung des Schiedsspruchs; Beiladung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.03.1984
Aktenzeichen
6 RKa 45/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster 08.05.1979 - S 16 Ka 63/79
LSG Essen 06.10.1982 - L 11 Ka 36/79

Fundstellen

  • BSGE 56, 215 - 221
  • SozR 2200 § 368g Nr 11

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Klage gegen den Beschluß eines in Fällen des § 368g Abs 5a S 2 RVO angerufenen Schiedsamts dahin, daß zu Terminen die Kassenzahnärztliche Vereinigung geladen werde, ist in der Revisionsinstanz der Senat für Angelegenheiten des Kassenzahnarztrechts in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenzahnärzte zuständig.

2. Verfahrenshandlungen des Schiedsamts können nur dann selbständig angefochten werden, wenn der Rechtsschutz des Beteiligten durch den Verweis auf die Möglichkeit der Anfechtung des Schiedsspruchs unzumutbar geschmälert würde.