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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.02.1984, Az.: 11 RA 2/83

Ausbildung; Semesterferien; Ausbildungsplatz; Vormerkung einer Ausfallzeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.02.1984
Aktenzeichen
11 RA 2/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg 30.10.1981 - 8 AN 285/81
LSG Hamburg 11.08.1982 - III ANBf 62/81

Fundstellen

  • BSGE 56, 148 - 151
  • SozR 2200 § 1259 Nr 81

Amtlicher Leitsatz

1. Den in § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 AVG (= § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4 RVO) aufgezählten Ausbildungen können Zeiten zwischen den Ausbildungen nur dann gleichbehandelt werden, wenn die Zwischenzeiten nicht nur im Einzelfall sondern generell unvermeidbar sind und in ihrer Dauer den üblichen Schul- und Semesterferien entsprechen.

2. Der Beginn der nächsten Lehrveranstaltung ist auch dann maßgebend, wenn der Versicherte wegen eines Mangels an Ausbildungsplätzen erst zu einer späteren Lehrveranstaltung zugelassen wird.