Bundessozialgericht
Urt. v. 13.10.1983, Az.: 11 RA 49/82
Ansprüche auf Sozialleistungen; Fälligkeit; Möglichkeit der Geltendmachung; Ungültig gewordene Beitragsmarken; Erstattung des Gegenwertes
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.10.1983
- Aktenzeichen
- 11 RA 49/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg 31.08.1981 - 10 AN 342/80
- LSG Hamburg 31.03.1982 - III ANBf 52/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 56, 1 - 5
- Zeihe, SGb 84, 583
Amtlicher Leitsatz
1. Auch im Rahmen von § 41 SGB I ist es für die Fälligkeit der Ansprüche auf Sozialleistungen weiter entscheidend, ab wann der Berechtigte die Möglichkeit hat, die Leistung sofort beim Versicherungsträger geltend zu machen (Fortführung von BSGE 34, 1, 16 ff. = SozR Nr. 24 zu § 29 RVO).
2. Ein Anspruch auf Erstattung des Gegenwertes ungültig gewordener Beitragsmarken (§ 11 Abs. 2 und 3 RVBeitrV 1976) ist ein zu verzinsender Anspruch auf Geldleistungen i. S. von §§ 11, 44 Abs. 1 SGB I; hierzu bedarf es nicht der Feststellung, daß diese Beitragserstattung der Verwirklichung der in §§ 3 bis 10 SGB I genannten sozialen Rechte dient.