Bundessozialgericht
Urt. v. 27.09.1983, Az.: 12 RK 44/82
Gestaltungsmöglichkeit; Beratung; Rechtsrat; Beitragsnachentrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.09.1983
- Aktenzeichen
- 12 RK 44/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg 27.08.1980 - S 13 An 144/80
- LSG München 24.03.1982 - L 13 An 187/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 27 AnVNG
- Art. 2 § 28 ArVNG
- § 14 SGB I
- § 242 BGB
- § 13 SGB I
Fundstelle
- SozR 1200 § 14 Nr 15
Amtlicher Leitsatz
1. Der Versicherungsträger hat den Versicherten auch dann auf eine naheliegende und für ihn bedeutsame Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen, wenn unklar ist, ob der Versicherte genügend Mittel hat, die Möglichkeit zu nutzen.
2. Ein Ersuchen um Beratung durch den Versicherungsträger oder die Einholung von Rechtsrat bei Dritten kann von dem Versicherten erst erwartet werden, wenn er auf die für ihn in Betracht kommende, ihm bisher aber ersichtlich unbekannte Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen worden ist.