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Bundessozialgericht
Urt. v. 08.09.1983, Az.: 5b RJ 8/83

Vertriebeneneigenschaft; Nötigungstatbestand; Wohnsitzaufgabe; Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis; Vertreibungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.09.1983
Aktenzeichen
5b RJ 8/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 12.05.1980 - S 11 An 1670/78
LSG Berlin 20.01.1982 - L 9 An 35/80

Fundstelle

  • SozR 5070 § 20 Nr 6

Amtlicher Leitsatz

1. Der für die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG ausreichende Nötigungstatbestand iS einer bloßen Wohnsitzaufgabe im Vertreibungsgebiet wegen der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis genügt auch für die Vertreibung eines zeitlich unter § 1 Abs 1 BVFG fallenden Verfolgten.

2. Auch bei einem Verfolgten, der das Vertreibungsgebiet vor dem 1.10.1953 und noch vor Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat, ist von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verlassen des Vertreibungsgebietes und der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis auszugehen (Anschluß an und Fortführung von BSG 20.10.1977 11 RA 88/76 = SozR 5070 § 20 Nr 2). Ob es sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung handelt (vgl BSG 16.02.1982 12 RK 56/80 = SozR 5070 § 20 Nr 4) bleibt offen.