Bundessozialgericht
Urt. v. 16.02.1983, Az.: 12 RK 79/80
Neuregelung der Krankenversicherung; Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz; Einschränkung des versicherten Personenkreises; Anwartschaft; Eigentumsrecht; Gleichheitssatz; Halbdeckung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.02.1983
- Aktenzeichen
- 12 RK 79/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer 01.12.1980 - S 9 K 69/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 54, 293 - 301
- SozR 2200 § 165 Nr 69
Amtlicher Leitsatz
1. Die Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz vom 27.6.1977 - Einschränkung des versicherten Personenkreises (§ 165 Abs 1 Nr 3 RVO in der seit dem 1.7.1977 geltenden Fassung) - ist mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere verletzt die Anwendung des neuen Rechts auf Personen, die nach altem Recht eine Anwartschaft auf eine für sie beitragsfreie Krankenversicherung als Rentner gehabt hatten und nunmehr von ihr ausgeschlossen sind, kein nach Art 14 GG geschütztes Eigentumsrecht dieser Personen.
2. § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO nF verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art 3 GG), soweit danach bei Prüfung der "Halbdeckung" die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor dem 1.1.1950 und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte Versicherungszeiten unberücksichtigt bleiben.