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Bundessozialgericht
Urt. v. 01.02.1983, Az.: 4 RJ 75/81

Übertragung von Rentenanwartschaften; Beginn der Schutzfrist; Kenntnis des Rentenversicherungsträgers; Kennenmüssen der Rechtskraft; Folgesachenentscheidung; Eheleute als Rentenbezieher

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.02.1983
Aktenzeichen
4 RJ 75/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 06.11.1980 - S 24 J 998/80
LSG Berlin 24.06.1981 - L 6 J 127/80

Fundstellen

  • BSGE 54, 266 - 270
  • FamRZ 1983, 699
  • MDR 1983, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Werden nach einer Ehescheidung Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten übertragen, die beide Rente beziehen, so beginnt die Schutzfrist des § 1587 p mit dem Zeitpunkt, zu dem der Rentenversicherungsträger von der rechtskräftig und wirksamen Übertragung Kenntnis erlangt. Der Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft der Folgesachenentscheidung steht das Kennenmüssen dieses Ereignises gleich.