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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.12.1982, Az.: GS - 2/80

Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid; Entscheidungserheblichkeit; Rechtsänderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.1982
Aktenzeichen
GS - 2/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 07.10.1975 - S 16 An 649/73
LSG Celle 06.10.1978 - L 1 An 46/76

Fundstellen

  • BSGE 54, 223 - 232
  • SozR 1300 § 44 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

1. Art 1 § 44 SGB X findet, jedenfalls soweit Leistungen vor dem 1. 1. 1981 im Streit stehen und demnach eine Leistungs- bzw Verpflichtungsklage über den 31.12.1980 anhängig ist, selbst dann Anwendung, wenn der Verwaltungsakt, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben werden soll, vor dem 1.1.1981 erlassen worden ist, es sei denn, die Aufhebung eines bindend gewordenen Ablehnungsbescheides könnte auch nach § 1744 RVO in der vor dem 1.1.1981 geltenden Fassung nicht bewirkt werden. Diese Rückwirkung, die sich Art 2 § 40 Abs 2 S 2 SGB X beigegeben hat, ist mit dem GG vereinbar.

2. Entfällt die Entscheidungserheblichkeit einer dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage (hier: § 42 SGG), weil die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, und wird danach die Vorlage durch den anrufenden Senat nicht zurückgenommen, ist das Vorlageverfahren für erledigt zu erklären.