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Bundessozialgericht
Urt. v. 01.12.1982, Az.: 4 RJ 9/82

Erwerbsunfähigkeit; Wartezeit; Arbeitsunfall; Versichertenrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.12.1982
Aktenzeichen
4 RJ 9/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG München 17.11.1981 - L 6 Ar 669/79

Fundstellen

  • BSGE 54, 199 - 202
  • SozR 2200 § 1252 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein Versicherter infolge eines Unfalles erwerbsunfähig, so gilt die Wartezeit nach § 1252 Abs 1 Nr 1 RVO nur dann als erfüllt, wenn es sich um einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 S 1 RVO handelt.

Art 3 der EWGV 1408/71 stellt einen in einem anderen Mitgliedstaat der EWG eingetretenen Arbeitsunfall insoweit nicht einem Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 S 1 RVO gleich.