Bundessozialgericht
Urt. v. 23.09.1982, Az.: 8 RK 19/82
Paritätische Selbstverwaltung; Allgemeine Ortskrankenkassen; Arbeitgeber und Versicherte; Wahl der Vertretersammlung; Anfechtungsverfahren; Beiladung von Behörden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.09.1982
- Aktenzeichen
- 8 RK 19/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG 02.03.1983 - 2 BvR 1748/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 54, 104 - 110
- SGb 1983, 194
Amtlicher Leitsatz
1. Der Grundsatz der paritätischen Selbstverwaltung bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen verlangt die klare Unterscheidung von Arbeitgebern und Versicherten.
2. Im Anfechtungsverfahren gegen die Wahl der Vertreterversammlung ist auch dann nur der Versicherungsträger Beklagter, wenn zugleich Entscheidungen von Landesbehörden angefochten werden, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen. Diese Behörden sind nicht notwendig beizuladen.