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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.04.1982, Az.: 7 BH 10/82

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Ablauf der Rechtsmittelfrist; Vordruck für einen Antrag; Nichtzulassungsbeschwerde; Angaben des Antragstellers

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.04.1982
Aktenzeichen
7 BH 10/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart 29.08.1980 - S 8 Ar 921/79
LSG Stuttgart 15.12.1981 - L 5 Ar 1871/80

Fundstelle

  • MDR 1982, 878 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Hat sich der Antragsteller für seine Erklärung über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht des Vordrucks bedient, kann Prozeßkostenhilfe für ein durch einen Prozeßbevollmächtigten einzulegendes fristgebundenes Rechtsmittel (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) jedenfalls dann nicht bewilligt werden, wenn die formlose Angabe nicht den Angaben entspricht, die nach dem Vordruck abzugeben sind.