Bundessozialgericht
Urt. v. 30.04.1982, Az.: 7 BH 10/82
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Ablauf der Rechtsmittelfrist; Vordruck für einen Antrag; Nichtzulassungsbeschwerde; Angaben des Antragstellers
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.04.1982
- Aktenzeichen
- 7 BH 10/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart 29.08.1980 - S 8 Ar 921/79
- LSG Stuttgart 15.12.1981 - L 5 Ar 1871/80
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1982, 878 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Hat sich der Antragsteller für seine Erklärung über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht des Vordrucks bedient, kann Prozeßkostenhilfe für ein durch einen Prozeßbevollmächtigten einzulegendes fristgebundenes Rechtsmittel (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) jedenfalls dann nicht bewilligt werden, wenn die formlose Angabe nicht den Angaben entspricht, die nach dem Vordruck abzugeben sind.